HAVE 1/2022

Personenschäden bei Bauunfällen aus Sicht des Betriebshaftpflichtversicherers

Christian Imhof, Seite 4

Die Regulierung von Bauunfällen kann mitunter anspruchsvoll sein. Die Gründe hierfür sind vielseitig.
Zum einen bringt die Arbeitsteilung auf Baustellen unterschiedliche Verantwortlichkeitsbereiche
der einzelnen Akteure mit sich, welche zuweilen nicht klar voneinander abzugrenzen sind.
Zum anderen ist den sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Rechtsbeziehungen Rechnung zu
tragen, welche aufgrund der Regressordnung vor allem im Rahmen von solidarischen Haftungskonstellationen
von Relevanz sind. Die zahlreichen Normen der Arbeitssicherheit erschweren die Bearbeitung
zusätzlich und auch das Zusammenspiel von Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht bringt
Besonderheiten mit sich. Der vorliegende Beitrag nimmt sich diesen Fragen an und beleuchtet sie aus
der Optik des Betriebshaftpflichtversicherers.

Unsicherheiten bei der Haftung des Frachtführers für grobe Fahrlässigkeit

Vesna Polić Foglar, Seite 16

In der Schweiz wird traditionell die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Haftung des Frachtführers
für grobe Fahrlässigkeit nicht beschränkt werden kann. Die Versicherer decken diese Haftung des Frachtführers oder Spediteurs gemäss den Versicherungsbedingungen. Es gibt jedoch Argumente
dafür, die gesetzliche Haftung des Frachtführers gemäss OR für grobfahrlässig verursachte Schäden
auf den vollen Wert des Frachtgutes zu beschränken. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach,
ob eine Haftungsbegrenzung bei Grobfahrlässigkeit angezeigt ist, beleuchtet die Versicherung des
Frachtführers und wirft einen Blick auf mögliche zukünftige Entwicklungen.

Das Übergangsrecht des revidierten VVG mit Fokus auf Vorschriften mit Auswirkungen auf Dritte

Barbara Klett/Jelica Kuzmanovic, Seite 26

Das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthält eine an und für sich klare Übergangsvorschrift.
Bereits im Vorfeld der Inkraftsetzung der revidierten Normen entstand die Diskussion, ob die Übergangsnorm lediglich auf Vorschriften mit «Vertragscharakter» oder aber auch auf solche mit «Gesetzescharakter» bzw. auf Vorschriften mit Auswirkungen auf Dritte anzuwenden sei. Die Autorinnen sind der Auffassung, dass der klare Wortlaut der Bestimmung keinen Raum für Interpretationen zulässt und dass diese sowohl aus dogmatischen als auch aus praktischen Überlegungen auf das gesamte VVG anzuwenden ist.

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