HAVE 3/2019

Schockschaden – eine herausfordernde Zurechnungsfrage

Albert Studer / Isabelle Juvet / Ursina Zanoni, Seite 219

Nach einem Blick ins Ausland untersucht der Beitrag die Haftungsvoraussetzungen bei einem Schockschaden und ordnet diese in den Kontext der beiden Bundesgerichtsentscheide ein, die einen Anspruch bei einer Haftung nach LFG und SVG bejaht haben und die Haftungsbegrenzung bei der Adäquanz sehen. Die Autoren befassen sich nebst der dogmatischen Einordnung auch mit der Frage inwieweit eine konstitutionelle Prädisposition oder das Selbstverschulden des Primärgeschädigten zu einer Kürzung führen können und weisen auf die mit dem Anspruch einhergehende Rechtsunsicherheit hin.

«Wer versorgt wen womit», eine koordinationsrechtliche Herausforderung

Adrian Rothenberger, Seite 231

Nach einer einleitenden Darstellung der intra- und intersystemischen Koordination von Hinterlassenenleistungen der Sozialversicherungen analysiert der Autor die Auswirkungen der neuen Vorschläge von Stephan Weber zur Versorgungsschadenberechnung in der extrasystemischen Koordination zwischen Haftpflicht- und Sozialversicherungen. Unter Zugrundelegung der im Schrifttum überwiegend vertretenen Kongruenzmethode kommt der Autor unter Anstellung zahlreicher Rechnungsbeispiele zum Schluss, dass die Vorschläge tendenziell Überentschädigungen der Hinterlassenen zur Folge haben, während das Regresssubstrat der Sozialversicherer geschmälert wird.

Personenschaden und Familienrecht: Querbezüge

Thomas Geiser, Seite 252

Der Beitrag untersucht die Berührungspunkte zwischen dem Haftpflicht- und Familienrecht und zeigt Parallelen und Unterschiede auf beim nachehelichen Unterhalt und dem Erwerbs- und Versorgungsschaden, bei der Anrechnung von Vermögenserträgen und dabei auch beim Kapitalisierungszinsfuss, beim Betreuungsunterhalt im Vergleich zum Haushalt- und Versorgungsschaden und bei den Einbussen in der Altersvorsorge. Der Autor stellt dabei fest, dass sich Praxis und Lehre im Haftpflichtrecht sehr viel weiter entwickelt haben, aber auch, dass die im Fokus stehende zukünftige Entwicklung genaue Berechnungen in beiden Rechtsgebieten ausschliesse.

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