HAVE 4/2018

Gedanken zum haftpflichtrechtlichen Invalideneinkommen

Rainer Deecke/Ulrich Kurmann, Seite 379

In der vorliegenden Abhandlung werden die Unterschiede zwischen dem sozialversicherungsrechtlichen und dem haftpflichtrechtlich relevanten tatsachlichen Arbeitsmarkt anhand der aktuellen Rechtsprechung und neuester Studien aufgezeigt. Der haftpflichtrechtlich relevante Erwerbsunfähigkeitsgrad unterscheidet sich erheblich vom sozialversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrad. Die Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht erfolgt auf der Basis einer «idealisierten Welt» und nicht auf den für das Haftpflichtrecht relevanten tatsachlichen Gegebenheiten. In einem Exkurs folgen Anmerkungen zur Frage, inwieweit ein sozialversicherungsrechtliches Gutachten im Haftpflichtrecht verwertbar ist. Sodann werden die wichtigsten Schadenminderungs- und beruflichen Massnahmen aufgezeigt und kritisch beleuchtet. Schliesslich erfolgen Thesen, unter welchen Voraussetzungen die Anrechnung eines (haftpflichtrechtlichen) hypothetischen Einkommens nicht mehr zulässig erscheint und von der Vermutung der wirtschaftlichen Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden sollte.

Kapitalisierungszins – Was zählt?

Bruno Vogel, Seite 395

Grössere Personenschäden werden in der Regel mit einer Kapitalzahlung reguliert. Dabei kommt dem Kapitalisierungszinsfuss eine massgebende Bedeutung zu. Dieser Zinsfuss gilt seit über 70 Jahren unverändert und ist auch jüngst vom Bundesgericht wieder bestätigt worden. Das Bundesgericht lässt allerdings im neuesten Entscheid erkennen, dass es, eine entsprechende Fallkonstellation vorausgesetzt, bereit sein könnte zu prüfen, ob ein Realertrag von 3,5% auf Kapitalabfindungen in absehbarer Zukunft noch realisierbar ist. Der Autor unterzieht das höchstrichterliche Urteil einer kritischen Betrachtung und geht der Frage nach, welche Argumente für die Überprüfung der Höhe des Kapitalisierungszinsfusses relevant sind, und schlägt vor, den Kapitalisierungszinsfuss bei Personenschäden an den technischen Zins der Unfallversicherer zu koppeln.

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