HAVE 1/2018

Schweres Schädel-Hirn-Trauma im frühen Kindesalter: Schadenerledigung zum Nulltarif?

Gerhard Jenzer / Sven Haller / Theodor Landis / Rolf P. Steinegger, Seite 3

Der Aufsatz diskutiert die Klinik und Bildgebung bei schweren Schädel-Hirn-Traumen (SHT) im Kindesalter. Im Besonderen interessieren die medizinischen Massnahmen von der Initialphase bis zur Schadenerledigung. Sie kann über 20 Jahre nach dem Unfall erfolgen. Welche Aussagekraft haben, unter Berücksichtigung der Zeitachse, des Standes der Technik und der Dynamik traumatischerVeränderungen, bildgebende Untersuchungen? Gibt es Gründe für falsch-negative klinische und/oder neuroradiologische Befunde, gegebenenfalls welche? Die Autoren fordern auf der Grundlage einer offenen, evidenzbasierten Sicht, dass die Spätfolgen eines (kindlichen) SHT durch mehrere Gutachter abzuklären sind, namentlich hinsichtlich der bildgebenden Beurteilung. Der Nachweis eines «Nullschadens» nach erheblicher Hirnschädigung – katastrophaler Auftakt im Entwicklungsalter – sei ausgesprochen schwierig.

Der Regressausschluss in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung

Franziska Schmitt / Ignacio Moreno, Seite 12

Ob es sich um einen Regress einer kantonalen Gebäudeversicherung, einer privaten Hausratversicherung oder eines UVG-Versicherers handelt: Die Durchsetzung kann am Regressausschluss in der Betriebs- und Berufshaftpflicht scheitern, wonach in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für «den Arbeitnehmer und übrige Hilfspersonen» regelmässig kein entsprechender Deckungsschutz vorgesehen ist. Der vorliegende Beitrag prüft die Rechtmässigkeit dieser Ausschlussklausel, durchleuchtet im Weiteren den in der Betriebs- und Berufshaftpflicht versicherten Personenkreis und behandelt im Zusammenhang mit dem Regressausschluss auch den aus Art. 321e OR abgeleiteten Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers.

UVG-Revision und ihre Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

Olivia Kaderli / Tulay Sakiz, Seite 20

Die Revision der obligatorischen Unfallversicherung brachte nicht nur Änderungen in der Unfallversicherung mit sich, sondern auch Neuerungen in der beruflichen Vorsorge. Um Überentschädigungen in der Unfallversicherung zu verhindern, wurden Bestimmungen zu Kürzungen der Invaliden- und Komplementärrenten sowie Rentenkürzungen im Alter bei Rückfällen und Spätfolgen eingefügt. Damit die zweite Säule diese Kürzungen nicht aufzufangen hat, wurden in der beruflichen Vorsorge Koordinationsbestimmungen geschaffen und angepasst.

Teilen – Wettschlagen?

Felix Hunziker-Blum, Seite 28

Der Autor ist der Ansicht, dass das Gericht auch bei einem gerichtlichen Vergleich dem Entscheid über die Prozesskostenverteilung nicht ausweichen darf. Die Kostenverteilungsgrundsätze (Art. 106–108 ZPO) gelten für alle Prozesse, auch für jene, welche durch Vergleich erledigt werden; die praxisübliche Regel des Wettschlagens sei gesetzeswidrig.

Zurück