HAVE 4/2017

Arbeitssicherheit: Die Sanktionierung fehlbarer Arbeitgeber und Arbeitnehme

Roger Andres, S. 345

In der Arbeitssicherheit geht es primär um die Verhütung von Arbeitsunfällen, daneben aber auch um die Frage, wer rechtlich verantwortlich ist, wenn sich solche Unfälle ereignen. Der Beitrag befasst sich mit den zahlreichen «Normen der Arbeitssicherheit ». Aufgezeigt wird, wie sich diese Normen, zu denen Gesetzes- und Verordnungsvorschriften ebenso gehören wie Merkblätter der Suva und Bedienungsanleitungen von Produkteherstellern, systematisieren lassen, und welche Sanktionen des Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechts drohen, wenn gegen sie verstossen wird. Hergestellt werden auch die wichtigsten versicherungsrechtlichen Bezüge.

Die Verantwortlichkeit des im Organisationsmängelverfahren eingesetzten Verwaltungsratsmitglieds und Sachwalters

Markus Vischer, S. 362

Fehlt einer Gesellschaft ein vorgeschriebenes Organ oder ist dieses nicht rechtmässig zusammengesetzt, kann beantragt werden, dass ein Richter das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennt. Der Beitrag stellt neben den Anforderungen, die dafür erfüllt sein müssen, die Rechtsfolgen für Gesellschaft und Ernannte allgemein dar, bevor vertieft auf die Rechtsnatur und den Umfang der Haftung des ernannten Organs einerseits und des Sachwalters andererseits eingegangen wird. Dabei wird gezeigt, dass bei beiden nicht der Staat haftet, sondern die allgemeinen Haftungsnormen aus dem Auftrags- und Gesellschaftsrecht greifen, wobei der Sachwalter nur im Umfang seiner Ernennung haftbar ist.

Die Revolution des Brokergeschäfts und deren Folgen

Sascha Briner, S. 372

Als InsurTech wird die Branche bezeichnet, welche die Versicherungswirtschaft mittels Technologie disruptiv verändert bzw. zu verändern versucht. Dazu gehören digitale Versicherungsvermittler, die mit digitalen Brokerdienstleistungen die Branche revolutionieren wollen. Bei diesem Geschäftsmodell scheint sich der Einsatz von Chatbots als ein künftiger Trend abzuzeichnen. Chatbots sind Software, die selbständig mit Menschen chatten. Optimal eingesetzt können sie den menschlichen Versicherungsvermittler als primären Kommunikationskanal ersetzen. Dies wirft Fragen zur Verantwortlichkeit des digitalen Versicherungsmaklers auf, denen der folgende Beitrag nachgeht.

Kein Rechtsschutz? – Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

Barbara Klett / Dominique Müller, S. 381

Besteht bezüglich einer Massnahme zur Schadenerledigung zwischen dem Versicherten und einem Rechtsschutzversicherer keine Einigung, sehen die Versicherungsverträge in der Regel ein sogenanntes Meinungsverschiedenheitsverfahren vor. Auf dieses muss namentlich bei der Ablehnung einer Kostengutsprache wegen Aussichtslosigkeit hingewiesen werden. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen, dem Inhalt sowie dem Verfahrensablauf des Meinungsverschiedenheitsverfahrens und zeigt Vorteile sowie Grenzen der verschiedenen Verfahrensmöglichkeiten auf.

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