HAVE 3/2017

Das neue Stauanlagengesetz – Quo vadis?

Yannic Kälin, Seite 249

Sollte die Mauer einer Stauanlage brechen, käme es zu enormen Personen- und Sachschäden. Auch wenn sich dieses Horrorszenario in der Schweiz seit mehr als 120 Jahren nicht mehr ereignet hat, darf das enorme Gefahrenpotenzial von Stauanlagen nicht unterschätzt werden. Der Beitrag beschreibt das neue Stauanlagengesetz (StAG), wobei insbesondere ein Augenmerk auf die Haftung gelegt wird. Ein Vergleich mit dem Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) soll zudem Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei den Haftungsmodalitäten der beiden Gesetze aufzeigen. 

Les réserves pour raisons de santé et les conséquences d’une fausse déclaration de santé en droit des assurances

Alexandre Lehmann, Seite 256

In der Personenversicherung erlaubt die Gesundheitsdeklaration dem Versicherer, eine Risikobeurteilung vorzunehmen, aufgrund welcher er die angemessenen Prämien für die Gesamtheit der Versicherten festlegen kann. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Problematik des vom Versicherer (bzw. der Vorsorgeeinrichtung) angebrachten Gesundheitsvorbehaltes und die Konsequenzen einer falschen Gesundheitsdeklaration im schweizerischen Versicherungsrecht. Die Bereiche der Privatversicherung (II.), der beruflichen Vorsorge (III.) und der freiwilligen Krankentaggeldversicherung gemäss dem KVG (IV.) werden je separat beleuchtet und deren Eigenheiten aufgezeigt. Die dem Versicherer zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten – insbesondere die Berufung auf die Anzeigepflichtverletzung, auf die Nichtigkeit des Vertrages sowie auf die Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung – werden anhand von Beispielen aus der Praxis dargestellt. Ein letzter Teil (V.) widmet sich den Ungleichheiten zwischen Angestellten und Selbständigerwerbenden sowie der künftigen Entwicklung der Risikoselektion.

Der Begriff der Therapieresistenz bei unipolaren depressiven Störungen aus medizinischer und aus rechtlicher Sicht – eine Standortbestimmung im Nachgang zu BGE 9C_13/2016

Roman Schleifer et al., Seite 266

Der Beitrag befasst sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur allfälligen invalidisierenden Wirkung bestimmter depressiver Störungen. Dabei steht für das Bundesgericht im Zentrum, ob die betreffende Einschränkung therapieresistent ist. Das Bundesgericht legt dar, dass es sich um seltene Konstellationen handle, in denen bei Depressionen leichter oder mittelgradiger Natur eine Therapieresistenz bestehe. Im Beitrag wird aus medizinischer Sicht eine Definition der chronischen depressiven Störung und der therapieresistenten Depression gegeben. Dabei wird genau untersucht, wann eine Therapieresistenz angenommen werden muss. Bei chronischen Verläufen mit einer z.T. mehrjährigen Krankheitsdauer kann aus medizinischer Sicht nicht mehr mehrheitlich von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Mindestens in 40% dieser chronifizierten Fälle besteht eine echte Therapieresistenz.

Rentengrundlage Facebook- Profil?

Sarah Eichenberger/ Volker Pribnow, Seite 275

Wenn Informationen, die über Personen im Internet verfügbar sind, zur Beurteilung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen verwendet werden, so stellen sich sowohl inhaltliche als auch verfahrensrechtliche Fragen, die denjenigen zur Observation durchaus vergleichbar sind. Einerseits ist sorgfältig zu prüfen, ob genügende gesetzliche Grundlagen für Recherchen im Internet vorhanden sind. Andererseits müssen die gewonnenen Daten daraufhin untersucht werden, ob sie die Realität wiedergeben; nicht in allen Rechtsgebieten herrscht die Meinung, Internetinhalte seien ausreichend verlässlich. Jedenfalls müssen die Abklärungen vollumfänglich dokumentiert werden und die Abklärung darf nicht einseitig zulasten der versicherten Personen erfolgen; in gleicher Weise muss gewürdigt werden, was für die Position der versicherten Person spricht. Zu wahren ist ferner der Anspruch auf rechtliches Gehör.

Observationen durch Haftpflichtversicherer: rechtmässig oder nicht?

Catherine Marianne Waldenmeyer, Seite 284

Seit dem Urteil Vukota-Bojic vs. Switzerland vom 18.10.2016 herrscht in der schweizerischen Haftpflichtversicherungslandschaft Unsicherheit bezüglich der rechtlichen Einordnung und des zulässigen Umfangs einer Observation. Dieser Aufsatz fasst die wichtigsten Punkte des Urteils kurz zusammen, gibt eine Übersicht über die geltende Rechtslage im öffentlichen Recht sowie im Privatund Strafrecht und befasst sich mit allfälligen Auswirkungen für die Haftpflichtversicherer. Im Fokus steht dabei die Beantwortung folgender Fragen: Unterliegen die Haftpflichtversicherer einer direkten Grundrechtsbindung? Stellt die Observation in der Öffentlichkeit einen Eingriff in den Privatbereich dar? Hat das EGMR-Urteil die Definition der Privatsphäre ausgeweitet?

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