HAVE 2/2017

Schleudertrauma – Gedanken zur strafrechtlichen Beurteilung nicht objektivierbarer Beschwerden

Raphael Cupa, Seite 133

Im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht wurden zur Überwindung der grossen Beweisschwierigkeiten Kriterien für die Zurechnung einer HWS-Verletzung und deren Folgen entwickelt. Angesichts der hohen Beweisanforderungen im Strafrecht erstaunt es, dass diese gerade bei Verkehrsunfällen kaum beachtet werden und ein Schuldspruch ohne nahere Begründung gefallt wird; die Messlatte für eine Verurteilung hangt deutlich tiefer. Der Beitrag beleuchtet die Unterschiede in der Praxis und stellt dar, wie die Überlegungen aus dem Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht auch im Strafrecht Eingang finden konnten.

Le système d’évaluation et de quantification du dommage corporel en Espagne : un regard pratique

Rebeca Martínez Fariñas / Carlos Villacorta Salís, Seite 141

La contribution expose le système espagnol d’indemnisation des dommages découlant des accidents de la circulation routière, en particulier le Barème d’évaluation des lésions corporelles appliqué dès 1995 et qui a fait l’objet d’une révision. Le Barème tabellisé permet de déterminer l’indemnisation sur la base de critères simples. Des exemples en illustrent l’application et la démonstration présente des améliorations possibles des faiblesses du système.

Der Beitrag stellt das spanische Entschädigungssystem für Verkehrsunfälle vor, und hier insbesondere die auf dem sog. Baremo beruhende Berechnung des Personenschadens. Die seit 1995 angewendet und ist nun novelliert worden. Mit den Tabellen lässt sich aufgrund weniger Kriterien ermitteln, was zu kompensieren ist. Die Anwendung wird anhand von Fallbeispielen aufgezeigt und auf Schwachstellen und mögliche Optimierungen hingewiesen. 

Les réserves pour raisons de santé et les conséquences d’une fausse déclaration de santé en droit des assurances

Alexandre Lehmann, Seite 149

In der Personenversicherung erlaubt die Gesundheitsdeklaration dem Versicherer, eine Risikobeurteilung vorzunehmen, aufgrund welcher er die angemessenen Prämien für die Gesamtheit der Versicherten festlegen kann. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Problematik des vom Versicherer (bzw. der Vorsorgeeinrichtung) angebrachten Gesundheitsvorbehaltes und die Konsequenzen einer falschen Gesundheitsdeklaration im schweizerischen Versicherungsrecht. Die Bereiche der Privatversicherung (II.), der beruflichen Vorsorge (III.) und der freiwilligen Krankentaggeldversicherung gemäss dem KVG (IV.) werden je separat beleuchtet und deren Eigenheiten aufgezeigt. Die dem Versicherer zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten – insbesondere die Berufung auf die Anzeigepflichtverletzung, auf die Nichtigkeit des Vertrages sowie auf die Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung – werden anhand von Beispielen aus der Praxis dargestellt. Ein letzter Teil (V.) widmet sich den Ungleichheiten zwischen Angestellten und Selbständigerwerbenden sowie der künftigen Entwicklung der Risikoselektion.

Der Übergang des privatrechtlichen Versicherungsvertrages bei Handänderungen von Immobilien

Oliver Rüdlinger, Seite 162

Art. 54 Abs. 1 VVG sieht vor, dass ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag mit «Rechten und Pflichten» auf den Erwerber übergeht, wenn der versicherte Gegenstand den Eigentümer wechselt. In Grundstückkaufverträgen findet sich regelmässig ein blosser Verweis auf diese Norm. Was aber bedeutet der gesetzlich angeordnete Vertragsübergang auf Ansprüche und Einreden, die das Vertragsverhältnis als Ganzes betreffen? In welchem Umfang findet der Übergang statt und welche auch vor der Handänderung entstandenen Rechte und Pflichten sind davon betroffen? Der Autor findet die Antworten mit einer Analogie zum Übergang des Mietverhältnisses bei einer Handänderung. Basierend darauf zeigt der Autor Lösungen und Empfehlungen für die Vertragsgestaltung auf. 

«Il est juste de ne pas permettre une dispersion des procédures »

Felix Hunziker-Blum, Seite 172

Der Beitrag beleuchtet unter Beachtung der Entwicklung der Gerichtsstandsvorschriften die Frage, ob die jetzigen Regelungen geeignet sind, die «Verzettelung von Verfahren» an zu vielen Gerichten ausreichend zu verhindern. Nach Auslegung der SVG und ZPO-Bestimmungen kommt der Autor zu dem Schluss, dass der Geschädigte mit der ersten Anhängigmachung einer Klage das Wahlrecht erschöpft habe und somit nur ein Gerichtsstand zulässig sein sollte. 

Die Individualisierung von Teilklagebegehren im Personenschadenrecht

Patrick Wagner / Markus Schmid, Seite 179

Mit BGE 142 III 683 hat das Bundesgericht die unter der Herrschaft der Eidgenössischen ZPO bestehenden Anforderungen an die Individualisierung des Rechtsbegehrens bei Teilklagen umrissen und ist dabei von seiner früheren, vor Erlass der Eidg. ZPO ergangenen Rechtsprechung abgewichen. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Konsequenzen dieser neuen Rechtsprechung bei der Erhebung von Teilklagen, die ihren Ursprung in Ersatzansprüchen zufolge eines Personenschadens haben. 

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