HAVE 4/2015

Fahrassistenzsysteme und selbstfahrende Fahrzeuge im Lichte von Haftpflicht und Versicherung

Melinda Florina Lohmann/Arnold Rusch, Seite 349

Bei Assistenzsystemen und noch mehr beim selbstfahrenden Fahrzeug zeigen sich neue Fragestellungen und Herausforderungen. Neben Fragen strafrechtlicher Verantwortung und ethischen Problemen bei der Entwicklung dieser Automobile beleuchten die Autoren auch die Auswirkungen auf das Haftpflicht- und Versicherungsrecht und plädieren für eine gesteigerte Verantwortung des Fahrzeugherstellers.

Autonome Fahrzeuge – Die Haftung im Strassenverkehr der Zukunft

Basil D. Kupferschmied, Seite 356

In Automobilkreisen wird vorausgesagt, dass autonome Fahrzeuge künftig die Norm auf unseren Strassen darstellen. Diese technische Evolution des Strassenverkehrs birgt neue Gefahren und Risiken. Der Beitrag zeigt auf, wer nach geltender Gesetzeslage bei einem Unfall mit einem autonomen Fahrzeug haftet und postuliert, dass das Haftungsrisiko künftig eher von der Gemeinschaft der Fahrzeughalter getragen werden sollte, um einen Anreiz zur Entwicklung noch sichererer autonomer Fahrzeuge zu setzen.

Das Regressprivileg des Arbeitgebers

Ignacio Moreno, Seite 367

Bei einem Berufsunfall hat der Versicherungsträger gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG nur ein eingeschränktes Rückgriffsrecht gegen den Arbeitgeber. Umstritten ist, ob dieses Regressprivileg beim ausgeliehenen Arbeitnehmer auch vom faktischen Arbeitgeber, also dem Einsatzbetrieb, geltend gemacht werden kann. Der Autor stellt die verschiedenen Aspekte dieser Frage dar und kommt zum Schluss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten höher gewichtet werden sollten als rein formale Gründe wie die Pflicht zur Bezahlung der Versicherungsprämie. Wer die Gefahr trage, solle dafür nicht nur verantwortlich sein, sondern – im Umkehrschluss – auch privilegiert werden.

Anpassung der Regeln zur Versicherungsaufsicht

Marcel Süsskind, Seite 375

Erstmals seit ihrer Totalrevision 2005 ist die Aufsichtsverordnung einer grösseren Revision unterzogen worden. In erster Linie ging es darum, sicherzustellen, dass das schweizerische Aufsichtsrecht auch nach dem Inkrafttreten des Solvency-II-Regelwerks weiterhin als mit jenem der EU gleichwertig gilt. Dies ist namentlich für die Tätigkeit Schweizer Versicherer in der EU von Bedeutung. Der Bundesrat nutzte die Gelegenheit der Revision, um einige Anpassungen vorzunehmen, die mit dem Regimewechsel in der EU nichts zu tun haben. Der Beitrag stellt die Teilrevision vor, beleuchtet deren Hintergründe und weist auf Schwachstellen hin.

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