Patientenrechtegesetz
Grundlage des Patientenrechtegesetzes ist die Rechtsprechung, die sich aus dem Recht der unerlaubten Handlung entwickelt hat, §§ 823 ff. BGB. Vor allem die Streichung des § 847 BGB, der Norm, die bis zum Jahre 2002 den Anspruch auf Gewährung von Schmerzensgeld regelte, und die damit verbundene Neuregelung des Schmerzensgeldes in § 253 BGB, führte zu einer dogmatischen Verlagerung der Arzthaftung vom Deliktsrecht zur vertraglichen Haftung, die nunmehr in den §§ 630a–h BGB, der Regelung des Behandlungsvertrages, ihren Niederschlag gefunden hat. Der Autor zeigt die Vorteile dieser Regelung auf, die sich namentlich bei der Haftung für Hilfspersonen und mit der Verschuldensvermutung bemerkbar machen. Der Rückgriff auf die deliktische Haftung ist nur noch in Ausnahmefällen erforderlich, z.B. wenn beim totalen Krankenhausvertrag eine vertragliche Beziehung des Patienten nur zum Krankenhaus besteht, aber zum Arzt fehlt. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung mithilfe des Patientenrechtegesetzes zu Ergebnissen kommen wird, die für die Patienten günstig sind.