HAVE 1/2015

Patientenrechtegesetz

Lothar Jaeger, Seite 3

Grundlage des Patientenrechtegesetzes ist die Rechtsprechung, die sich aus dem Recht der unerlaubten Handlung entwickelt hat, §§ 823 ff. BGB. Vor allem die Streichung des § 847 BGB, der Norm, die bis zum Jahre 2002 den Anspruch auf Gewährung von Schmerzensgeld regelte, und die damit verbundene Neuregelung des Schmerzensgeldes in § 253 BGB, führte zu einer dogmatischen Verlagerung der Arzthaftung vom Deliktsrecht zur vertraglichen Haftung, die nunmehr in den §§ 630a–h BGB, der Regelung des Behandlungsvertrages, ihren Niederschlag gefunden hat. Der Autor zeigt die Vorteile dieser Regelung auf, die sich namentlich bei der Haftung für Hilfspersonen und mit der Verschuldensvermutung bemerkbar machen. Der Rückgriff auf die deliktische Haftung ist nur noch in Ausnahmefällen erforderlich, z.B. wenn beim totalen Krankenhausvertrag eine vertragliche Beziehung des Patienten nur zum Krankenhaus besteht, aber zum Arzt fehlt. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung mithilfe des Patientenrechtegesetzes zu Ergebnissen kommen wird, die für die Patienten günstig sind.

Neuartige Nanomaterialien in der Schweiz und im europäischen Umfeld − Sind Haftpflichtrecht und Versicherer bereit?

Rachel Liechti/Georg Karlaganis, Seite 14

Bei vielen kommerziell genutzten Produkten mit synthetischen Nanomaterialien besteht wegen fehlender Testdaten Ungewissheit, ob von diesen eine Gefahr oder ein Risiko ausgeht. Bei anderen ist lediglich ungewiss, wie lange die Latenzphase dauert, bis Spätschäden bei Personen eintreten. Diese Ungewissheiten stellen Gesetzgeber und die Versicherungsindustrie vor grosse Herausforderungen. Der Beitrag postuliert, dass Haftpflicht und Versicherung eine wichtige Vorreiterrolle für die Regulierung von Nanomaterialien spielen können. So könnte der Abschluss von Versicherungen beispielsweise von der Einhaltung von freiwilligen Massnahmen abhängig gemacht werden. Die Einführung einer gesetzlichen Deklarationspflicht von Nanomaterialien würde die Transparenz erhöhen, was Arbeitnehmenden, Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Versicherungsindustrie zugute käme. Zudem gilt es, gelernte Lektionen aus den Erfahrungen mit Spätschäden von Asbestopfern in der Gesetzgebung umzusetzen.

AVB und der revidierte Art. 8 UWG

Andrea Eisner-Kiefer, Seite 28

Der Beitrag geht der Frage nach, welche Auswirkungen vom revidierten Art. 8 UWG im Versicherungsvertragsrecht zu erwarten sind. Die Autorin kommt zum Schluss, dass die Neufassung zwar eine Inhaltskontrolle «ohne Transparenzsperre» ermöglicht, also auch dann, wenn die Bestimmung verständlich formuliert und zur Kenntnis genommen wird, möglich sei aber nur eine eingeschränkte Missbrauchskontrolle. Diese habe sich zudem am revisionsbedürftigen VVG mit einem vergleichsweise tiefen Schutzniveau zu orientieren. Anhand von Beispielen wird aufgezeigt, welche Bestimmungen in den AVB den Kriterien einer Lauterkeitskontrolle nicht standhalten.

Rechtliche Überlegungen zu Trendsport und Sponsoring am Beispiel von Red Bull

Martin Kaiser, Seite 40

Der Getränkehersteller Red Bull ist für sein extremes Markenimage und Marketing bekannt. Zur Absatzförderung seines Energydrinks tritt er in der Öffentlichkeit vermehrt als Sponsor von Extremsportlern auf. Da es in jüngster Vergangenheit regelmässig zu tödlichen Unfällen bei diesen Sportarten kam, wurde an dieser Form des (Extrem-)Marketings Kritik laut. Aus rechtlicher Sicht wirft diese Art des Sponsorings diverse Fragen auf, denen der Beitrag nachgeht. Neben der grundsätzlichen Zulässigkeit von Sponsoringverträgen mit Extremsportlern wegen der grossen Gefährlichkeit soll nach dem Autor insbesondere diskutiert werden, ob dem Sponsor gegenüber dem Extremsportler eine vertragliche Schutzpflicht zukommt. Von der Beantwortung dieser Fragen hängen haftungsrechtliche, aber auch versicherungs- und strafrechtliche Konsequenzen ab.

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