HAVE 4/2013

Die Begünstigung in der Lebensversicherung

Michael Wohlgemuth, Seite 199

Mit der Begünstigung in der Lebensversicherung können gesetzliche Erben oder Dritte auf einfache Weise ausserhalb des Erbrechts bzw. des Nachlasses begünstigt werden. Wie mit der Begünstigung im ehelichen Güterrecht und im Erbrecht im Detail umgegangen werden soll, ist in der Lehre jedoch ein stark diskutiertes Thema. Bloch sagte einst, dass kein Rechtsgebiet so lückenhaft geregelt worden sei, wie die Begünstigung in der Lebensversicherung. Mittlerweile hat sich zwar eine gewisse Praxis eingependelt, trotzdem ist sich die Lehre und Rechtsprechung in einigen Punkten immer noch uneinig und es bietet sich eine erneute Auseinandersetzung mit diesen Fragen an.

Die Streitverkündungsklage – Segen oder Fluch?

Barbara Klett / Yves Bielmann, Seite 310

Die im Zuge der gesamtschweizerischen Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts eingeführte Streitverkündungsklage (Art. 81f. ZPO) stellt für die meisten Kantone eine Neuerung dar. Die Streitverkündungsklage bietet eine Vielzahl von Chancen, aber auch Risiken. Der Verbesserung der Prozessökonomie, der Kostenersparnis und der Vermeidung widersprüchlicher Urteile im Haupt- und Folgeprozess, steht die Gefahr einer Verzögerung und Komplizierung des Verfahrens entgegen. Möglichen Verfahrensverzögerungen kann der Richter mit den ihm durch das Gesetz Verfügung gestellten Mitteln (Art. 125 und Art. 126 ZPO) Einhalt gebieten. Es wird letztlich von ihm abhängen, wie effizient sich das Verfahren im konkreten Einzelfall gestaltet und wie sehr die Vorzüge der Streitverkündungsklage zum Tragen kommen.

Die Teilklage im vereinfachten Verfahren

Patrick Wagner / Markus Schmid / Benoît Santschi, Seite 322

Die Teilklage hat gegenüber der Gesamtklage mehrere Vorteile, die besonders bei der Geltendmachung von Forderungen aus Personenschäden zum Tragen kommen. Wählt der Kläger den Streitwert von CHF 30 000.–, so bleibt ihm der Gang ans Bundesgericht offen und er profitiert von den Vorteilen des vereinfachten Verfahrens. Diese sind der Ausschluss der widerklageweise vorgebrachten negativen Feststellungsklage sowie die grundsätzliche Mündlichkeit. Mit einer Kombination aus echter und unechter Teilklage kann der Kläger bei diesem Vorgehen zudem vom sog. «Auffülleffekt» profitieren. Danach reicht es, wenn er innerhalb des gewählten Schadenpostens substanziiert behauptet und beweist, dass mindestens CHF 30 000.– geschuldet sind. Statt einer 10-jährigen Wartezeit kann mit einem solchen «Pilotprozess» innert nützlicher Frist die Entscheidung über Grundsatzfragen erreicht werden, welche wiederum die Tür für eine aussergerichtliche Erledigung des Gesamtschadens öffnet. Die Erledigung des Direktschadens kann somit viel frü er beginnen und der Geschädigte muss nicht auf den Ausgang der – oft nur sehr bedingt rechtsstaatlichen Grundsätzen folgenden – Sozialversicherungsverfahren warten.

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