HAVE 3/2013

Die neue Haftung der Eisenbahnunternehmen

Roger König, Seite 199

Die Eisenbahnhaftpflicht, die in wichtigen Teilen als Gefährdungshaftung und damit als strenge Kausalhaftung ausgestaltet ist, hat per 1. Januar 2010 grundlegende Neuerungen erfahren. So wurde der Anwendungsbereich der Gefährdungshaftung neu umschrieben. Gleichzeitig sind die von der Gefährdungshaftung erfassten Schadensarten zwar erweitert, im Gegenzug aber zusätzliche Entlastungsgründe geschaffen worden. Ebenfalls neu geregelt ist die Haftung bei Benützung der Eisenbahninfrastruktur eines Dritten. Der Autor geht auf diese zentralen Neuerungen ein und legt dar, welche neuen Schwierigkeiten sie schaffen. Im Weiteren zeigt er auf, dass die neuen Haftungsbestimmungen nicht nur auf Eisenbahnunternehmen anwendbar sind, sondern auch auf verschiedene andere Transportunternehmen, zum Beispiel auf Seilbahnbetreiber und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen.

Schadenminderung in der D&O-Versicherung

Christoph Frey / Marlen Eisenring, Seite 208

Im Rahmen der Organ-Haftpflichtversicherung (D&O) und der Abwehr der gegen Organpersonen gerichteten Ansprüche kommt der Schadenminderung und der dafür geschuldeten Kostenerstattung ein wesentlicher Stellenwert zu. Im Vordergrund steht die Klärung der Fragen, wer ab welchem Zeitpunkt welche Schadenminderung vorzunehmen hat und wann der Versicherer verpflichtet ist, für welche Kosten Ersatz zu leisten. Die Verfasser des Beitrags kommen zum Schluss, dass aufgrund des in den Schweizer D&O-Policen üblicherweise vereinbarten Anspruchserhebungs-Prinzips die Schadenminderungspflicht die versicherten Organpersonen im Zeitpunkt der Geltendmachung von organhaftpflichtrechtlichen Ansprüchen trifft. Für die Kosten der dann vorgenommenen Schadenminderungsmassnahmen hat bei deren Zweck- und Verhältnismässigkeit der D&O-Versicherer grundsätzlich aufzukommen. Dabei muss die Schadenminderung mit dem D&O-Versicherer abgestimmt werden, ansonsten Kürzung oder gar Wegfall der Versicherungsleistung droht.

Rechtskraft und Rechtsschutzinteresse bei Teilklage und negativer Feststellungswiderklage

Daniel Summermatter / Alexia Sidiropoulos, Seite 221

Der Beitrag bietet vorab einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zur materiellen Rechtskraft der Teilklage und zur Zulässigkeit der sog. negativen Feststellungswiderklage. Dabei zeigt sich, dass diese Rechtsprechung unter verfahrensökonomischen Aspekten unbefriedigend ist, den Teilkläger in Beweisnot bringen kann resp. die Gefahr in sich birgt, dass die Entscheide im Teil- und im Nachklageverfahren in Widerspruch zueinander stehen. Die Autoren zeigen drei alternative Wege auf, mit denen den divergierenden Interessen des Teilklägers und des Beklagten Rechnung getragen werden kann, ohne die genannten Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.

Prozessfinanzierung in der Schweiz: Bestandesaufnahme und Ausblick

Marcel Wegmüller, Seite 235

Die kommerzielle Prozessfinanzierung, d.h. die Übernahme der Kosten von Aktivprozessen gegen eine Beteiligung am Prozessergebnis durch spezialisierte Anbieter, ist in der Schweiz seit 2005 zulässig. Seither wurden hierzulande zahlreiche Zivilverfahren finanziert, und es haben sich in der Praxis gewisse Standards etabliert. Mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der darin vorgesehenen, den Kläger treffenden Vorschusspflicht für die Gerichtskosten hat die Nachfrage von Klägern nach einer Möglichkeit, sich die Prozesskosten finanzieren zu lassen und gleichzeitig das Prozesskostenrisiko auf einen Dritten zu transferieren, deutlich zugenommen. Der Autor des Beitrags skizziert die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die heutige Praxis der Prozessfinanzierung in der Schweiz und zeigt mögliche Entwicklungen dieses noch relativ neuen Instituts in der Zivilrechtspflege auf.

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