Die neue Haftung der Eisenbahnunternehmen
Die Eisenbahnhaftpflicht, die in wichtigen Teilen als Gefährdungshaftung und damit als strenge Kausalhaftung ausgestaltet ist, hat per 1. Januar 2010 grundlegende Neuerungen erfahren. So wurde der Anwendungsbereich der Gefährdungshaftung neu umschrieben. Gleichzeitig sind die von der Gefährdungshaftung erfassten Schadensarten zwar erweitert, im Gegenzug aber zusätzliche Entlastungsgründe geschaffen worden. Ebenfalls neu geregelt ist die Haftung bei Benützung der Eisenbahninfrastruktur eines Dritten. Der Autor geht auf diese zentralen Neuerungen ein und legt dar, welche neuen Schwierigkeiten sie schaffen. Im Weiteren zeigt er auf, dass die neuen Haftungsbestimmungen nicht nur auf Eisenbahnunternehmen anwendbar sind, sondern auch auf verschiedene andere Transportunternehmen, zum Beispiel auf Seilbahnbetreiber und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen.