HAVE 4/2012

Der Nutzungsausfall als Schadensposition

Barbara Klett, Seite 377

Während der Reparatur einer beschädigten Sache fällt diese für ihre vorgesehene Nutzung aus. In der Schweiz ist der Nutzungsausfall als Schadensposition nicht gesetzlich verankert. Auch im Rahmen der (eingestellten) Arbeiten in Zusammenhang mit der Revision des Haftpflichtrechts wurde kein gesetzgeberischer Vorschlag erarbeitet. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Geschädigte den Ersatz für den Ausfall der Nutzung an der beschädigten Sache verlangen kann, wurde bis heute in der Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Die Autorin geht dieser Frage im vorliegenden Beitrag nach und vertritt die Auffassung, dass der Nutzungsausfall einen Vermögensschaden darstellt, der als Folge eines Sachschadens, als ersatzberechtigt zu anerkennen ist.

ECTIL-Studie «Liability for loss of housekeeping capacity»

Adrian Rothenberger / Iris Herzog-Zwitter, Seite 385

Im Zentrum des vorliegenden Aufsatzes steht die vom Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) beim «European Centre of Tort and Insurance Law (ECTIL)» in Auftrag gegebene rechtsvergleichende Studie «Liability for loss of housekeeping capacity» zum Thema Haushaltschaden. Die Studie, eine 300-seitige Dokumentation in englischer Sprache, wurde im Sommer 2012 im de Gruyter-Verlag veröffentlicht2. Die Autoren stellen die Ergebnisse der Länderberichte, die durch standardisierte praktische Fälle gewonnen werden konnten, einander gegenüber. In Bezug auf die Haushaltschadenspraxis der Schweiz stellen sie fest, dass auch andere Länder vergleichbare Lösungsansätze verfolgen. Auffällig ist, dass die Schweiz in sämtlichen für die Schadensberechnung relevanten Gebieten die grosszügigste Variante gewählt hat und die bezahlten Entschädigungen für Einschränkungen in der Haushaltführung höher liegen als in den übrigen untersuchten Ländern.

Versicherungsmedizin im Haftpflichtrecht?

Rainer Deecke, Seite 393

Der Autor untersucht in seinem Beitrag, inwieweit die von der Überwindbarkeitsrechtsprechung des Sozialversicherungsrechts beeinflussten versicherungsmedizinischen Gutachten auch für das Haftpflichtrecht fruchtbar gemacht werden können. Er kommt dabei zum Schluss, dass die sozialversicherungsmedizinischen Gutachten, welche psychosoziale und soziokulturelle Faktoren ausblenden und auf Vermutungen, wie die Überwindbarkeitsfiktion, basieren, aber auch klinische jedoch nicht objektivierbare Befunde bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung marginalisieren, im Haftpflichtrecht nicht oder nur eingeschränkt verwendet werden sollen. Zu fordern sei ein zweistufiger, klar unterteilter Beurteilungsvorgang, für sämtliche sozialversicherungsmedizinischen Expertisen, wo eine Untersuchung sowohl nach dem bio-psycho-sozialen als auch nach dem bio-psychischen Krankheitsmodell zu erfolgen habe.

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