HAVE 2/2011

Kritisches zum Recht des Versorgungsschadens

Bernhard Stehle, Seite 98

Der Artikel befasst sich kritisch mit dem Begriff des Versorgungsschadens und den dahinterstehenden Schadenselementen. Der Autor plädiert für ein weites Verständnis der Versorgungsleistungen, das sich auch auf einmalige Leistungen sowie güter-, erb- und versicherungsrechtliche Ansprüche erstreckt. Verfehlt sei zudem auch der Ausschluss der sogenannt «übermässigen» Leistungen. Zum Versorgungsschaden gehören nebst den Fixkosten auch steuerliche Nachteile sowie die Kosten, die dem Versorgten entstehen, um die Versorgungsleistungen zu ersetzen.

Le remariage de la personne soutenue : disparition du besoin de soutien ou libéralité d’un tiers ?

Alexandre Guyaz, Seite 110

Die Vornahme eines Wiederverheiratungsabzuges und damit die Reduktion des Versorgungsschadens scheinen sowohl für die herrschende Lehre als auch für die Rechtsprechung selbstverständlich. Indes bereitet die Quantifizierung dieses Abzuges im Einzelfall erhebliche Probleme. Vor allem steht ein solcher Abzug im Widerspruch zur Rechtsprechung, nach welcher die von einem Dritten zugunsten eines Geschädigten geleistete unentgeltliche Hilfe nicht zur Entlastung des Haftpflichtigen führen soll. Der Wiederverheiratungsabzug führt sodann zu einer Ungleichheit zwischen jungen und alten Geschädigten, die eine Unterstützung ausserhalb einer neuen Ehe erfahren. Man sollte daher auf einen solchen Abzug verzichten, selbst wenn die neue Ehe im Urteilszeitpunkt bereits geschlossen war.

Kausalität und Solidarität – Schadenszurechnung bei einer Mehrheit von tatsächlichen oder potenziellen Schädigern

Stephan Weber, Seite 115

Mit einer Mehrheit von Schädigern stellen sich diverse Fragen, mit denen sich der nachfolgende Beitrag befasst. Er untersucht die verschiedenen Kausalitätsformen und zeigt auf, wann eine Zurechnung bei einer Konkurrenz von Teil- und Gesamtursachen möglich ist. Können die Kausalanteile der Schädiger nicht aufgeklärt werden, soll eine Beweislastumkehr eingreifen. Für OR 50 und SVG 60/61 wird als Folge der echten Solidarität eine kollektive Zurechnung befürwortet, die auch eine individuelle Schadenersatzbemessung ausschliessen soll. Damit wird der Unterscheidung von echter und unechter Solidarität Bedeutung zugemessen. Auch das im Forum behandelte Abkommen zur Regulierung von Massenkollisionen wird im Lichte der gewonnenen Erkenntnisse kurz gewürdigt.

Zeit heilt nicht alle Wunden – Zur verjährungsrechtlichen Problematik bei Personenschäden durch Asbest

David Husmann/Massimo Aliotta, Seite 128

Das Einatmen von Asbeststaub führt erst nach einer Latenzzeit von zehn und mehr Jahren zum Ausbruch von asbestbedingten Krebsarten. Diese lange Latenzzeit bis zum Ausbruch einer Krankheit bringt es mit sich, dass sich eine verjährungsrechtliche Sonderproblematik ergibt im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Vertrag oder Delikt gegenüber haftenden Drittpersonen. Das Bundesgericht hat sich bis dato zur Verjährungsproblematik im Strafrecht, im Opferhilferecht sowie im Verantwortlichkeitsrecht des Bundes geäussert. Bei Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen zufolge Vertragshaftung oder Deliktshaftung gestützt auf das OR hat sich das Bundesgericht bislang nicht geäussert. Der folgende Beitrag setzt sich mit dieser Problematik im Einzelnen auseinander und führt insbesondere aus, dass an der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gemäss BGE 106 II 134 auch mit Blick auf Art. 6 EMRK nicht mehr festgehalten werden kann.

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