HAVE 3/2010

Das Gesetz über das Haftungsrecht der Volksrepublik China

Gert Brüggemeier, Seite 207

Mit dem Haftungsrecht ist am 1. Juli 2010 in China ein wichtiger zivilrechtlicher Erlass in Kraft getreten.
Die ersten vier Kapitel des Gesetzes behandeln gewissermassen den «allgemeinen Teil» des Haftungsrechts, worin konkret drei Ziele genannt werden: Schadensausgleich, Schadensprävention und Schädigerbestrafung. Der «besondere Teil» des Gesetzes behandelt die Produkthaftung, Kfz- Halterhaftung, Medizinhaftung, Umwelthaftung, Haftung für hoch gefährliche Aktivitäten, Tierhalterhaftung und die Haftung für Gegenstände. Das chinesische Gesetz über die ausservertragliche Haftung zeichnet sich dadurch aus, dass doktrinale
Streitfragen ausgespart bleiben. Der chinesische Gesetzgeber wollte in erster Linie pragmatische Lösungen für die drängenden Probleme der heutigen Industriegesellschaft in der VR China geben. Dabei wurde – bei aller Offenheit für moderne europäische Rechtsentwicklungen – vor allem auf die Anschlussfähigkeit an das bisherige chinesische Recht geachtet.

Les pendules belges à l’heure de la théorie de la perte d’une chance

Isabelle Durant, Seite 216

Wenn man aufgrund eines Urteils des belgischen Kassationshofes vom 1. April 2004 hätte annehmen
können, dass die Berufung auf die Rechtsfigur der perte d’une chance bei unsicherem Kausalzusammenhang
ausgeschlossen sein soll, so ist heute jede diesbezügliche Ungewissheit beseitigt. In einem Urteil vom 5. Juni 2008 hat der Kassationshof entschieden, dass «der reale Verlust einer Heilungs- oder Überlebenschance bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen ist, wenn die Sorgfaltswidrigkeit conditio sine qua non des
Verlusts dieser Chance darstellte. Der Richter kann eine Entschädigung zusprechen für den Verlust der Chance, einen Vorteil zu erlangen oder einen Schaden zu vermeiden, sofern der Verlust dieser Chance
auf eine Sorgfaltswidrigkeit zurück zu führen ist.

Die sonstigen, übrigen oder allgemeinen Bestimmungen in der D&O-Versicherung

Thomas M. Mannsdorfer, Seite 222

Die Vermögensschadenversicherung für Unternehmensleiter
(D&O-Versicherung) gewährt Organen
Deckung für zivilrechtliche Haftungs ansprüche
aufgrund während ihrer Tätigkeit als Organ begangener
Pflichtverletzungen. Nachdem die Grundzüge
der D&O-Versicherung aufgezeigt werden,
befasst sich dieser Aufsatz mit den oft kaum beachteten
sonstigen, übrigen oder allgemeinen Bestimmungen.
Dazu gehören vertragliche und gesetzliche
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und
der versicherten Organe vor, während und nach
Beendigung des Versicherungsvertrages, vor allem
aber auch im Versicherungsfall. Im Weiteren wird
die Wissenszurechnung (Severability) thematisiert,
die Frage also, inwieweit einzelnen versicherten
Personen das Verhalten und Wissen anderer versicherter
Personen zuzurechnen ist. Mischfallregelungen
(Allokationsklauseln) befassen sich
schliesslich mit der Abgrenzung versicherter und
nicht versicherter Sachverhalte (Teildeckung), versicherter
und nicht versicherter Personen sowie
auch von Ansprüchen gegen die (allenfalls nicht
versicherte) Versicherungsnehmerin einerseits und
gegen versicherte Personen andererseits.

Quelques aspects de l’évolution récente du marché de la protection juridique et de sa réglementation

Vincent Brulhart, Seite 248

Der Rechtsschutz ist ein aufstrebender Wirtschaftszweig.
Da die Rechtsschutzversicherungen in
einem Bereich tätig sind, der künftig gemeinhin
als «Rechtsdienstleistungsmarkt» bezeichnet werden
kann, stehen diese dort insbesondere in Konkurrenz
mit den freiberuflichen Anwälten ; darüber
hinaus stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis
diese beiden Marktakteure zueinander stehen. In
einigen ausländischen Rechtsordnungen wurden in
letzter Zeit Bestimmungen zu dieser Problematik
erlassen ; ebenso hat der Europäische Gerichtshof
kürzlich in dieser Frage ein Urteil gefällt. In diesem
Umfeld ist es von Interesse, die aktuelle Lage
dieses speziellen Versicherunszweiges und dessen
Rolle in der Gesellschaft näher anzuschauen, sowie
mögliche zukünftige Entwicklungen aufzuzeigen.

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