HAVE 4/2009

Aktuelle Rechtsprechung zu ausgewählten Problembereichen der Arzthaftung

Hardy Landolt, Seite 329

Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über
die Grundsätze der Medizinalhaftung, insbesondere
der Spital- und Arzthaftung, wobei die aktuellen
Entscheide des Bundesgerichts und der kantonalen
Gericht besonders berücksichtigt worden sind.
Schwerpunkt bilden Ausführungen zu den Haftungsvoraussetzungen,
namentlich der ärztlichen
Sorgfaltspflicht.

Dokumentationspflichten der Medizinalpersonen – Umfang und Folgen ihrer Verletzung

Markus Schmid, Seite 350

Die vom Patienten zu überspringenden Hürden sind
an und für sich schon sehr hoch, wenn er als beweisbelastete
Partei im Arzthaftungsprozess erfolgreich
sein will. Nur eine lückenlos und wahrheitsgemäss
geführte Krankengeschichte erhöht diese Hürden
nicht noch zusätzlich. Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht,
darf daraus dem Patienten kein
Nachteil entstehen. In Anlehnung an die deutsche
Rechtsprechung wird daher postuliert, dass die Verletzung
der Dokumentationspflicht im Ergebnis zu
einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Arztes
führen soll, wobei dies in gleichem Mass sowohl
für den Nachweis des Behandlungsfehlers wie auch
von dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen
Gesundheitsschaden gelten soll.

Der Richter und sein Denker

Atilay Ileri, Seite 362

Die medizinischen Haftpflichtfälle gehören zu
den schwierigsten Zivilprozessen. Die Komplexität
des medizinischen Handelns, die dem Juristen
fremde Terminologie der Medizinersprache und
die Schwierigkeit, das Geschehene nachträglich
zu rekonstruieren, bereiten allen Beteiligten
Kopfschmerzen, vor allem aber erschwert sie der
klagenden Partei die Beweisführung. Die vorliegende
Schrift wird sich mit der klassischen Lehre
des Arzthaftungsrechtes nicht befassen, sondern
mit den Besonderheiten der Beweisführung durch
die klagende Partei in einem Zivilprozess. Für die
Grundlagen des Arzthaftungsrechtes seien auf die
Beiträge der Mitautoren
Hardy Landolt und Werner
Ott, sowie auf die umfangreiche Literatur verwiesen.
Wenn im Folgenden dennoch die Haftungsgrundlagen
kurz dargestellt werden, so erfolgt dies vor
allem zur Verdeutlichung der Beweis- und Behauptungslast
des Klägers sowie der Rolle des Experten
im Prozess.

Der Einsatz medizinischer Illustration zur Sachverhaltsdarstellung im ärztlichen Haftpflichtrecht

Hans Jörg Schütze, Seite 371

Medizinische Sachinformation mit Hilfe von gezeichneten
Bildern aufzuschlüsseln und verständlich
darzustellen ist bei juristischen Auseinandersetzungen
im ärztlichen Haftpflichtrecht ein noch
wenig genutztes Mittel, obwohl gerade hier der
Bedarf an Vermittlung und Erklärung für alle beteiligten
Seiten sehr hoch ist, geht es doch in besonderer
Weise um die Frage nach dem objektiv
richtigen ärztlichen Handeln. Aus der Erfahrung
des Einsatzes medizinischer Illustration bei ca. 25
arzthaftungsrechtlichen Mandaten aus den letzten
11 Jahren zieht der Verfasser, in Köln arbeitender
selbständiger Medizinillustrator, ein Resumée über
die Möglichkeiten medizinischer Illustration beim
Einsatz im ärztlichen Haftpflichtrecht.

Die Angebote der Sachverhaltsermittlung

Werner E. Ott/Margrit Kessler, Seite 375

Steht die Patientin oder der Patient unter dem Eindruck,
Opfer einer ärztlichen Fehlbehandlung geworden
zu sein, so drängt sich eine sachkundige
medizinische Vorabklärung auf. Die Beraterinnen
der Stiftung SPO Patientenschutz nehmen eine erste
Triage vor und geben Hinweise zur Fehler- und
Kausalitätsfrage. Lehnt in der Folge die zuständige
Haftpflichtversicherung jede Haftung ab, so muss
ein unabhängiges fachärztliches Gutachten Klarheit
schaffen. Die FMH-Gutachterstelle bietet diese
Dienstleistung seit 1982 an. Der Beitrag stellt die
Arbeit beider Institutionen vor.

Accident médical

Ueli Kieser, Seite 382

Der Beitrag will einen Überblick über die sozialversicherungsrechtliche
Regelung der fehlgeschlagenen
medizinischen Behandlung geben. Im
Hauptteil setzt sich der Beitrag kritisch mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum sogenannten
«accident médical» auseinander. Es wird
der Bezug zum Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG
hergestellt und geprüft, wie sich die hier festgelegten
Kriterien bei der medizinischen Behandlung
auswirken. Ebenfalls in die Diskussion einbezogen
wird die Eingliederungshaftung, welche von der
jeweiligen Sozialversicherung zu übernehmen ist;
schliesslich wird auf die Verantwortlichkeitshaftung
nach Art. 78 ATSG eingegangen.

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