HAVE 2/2009

Das Ausmass des Haushaltsführerschadens in Abhängigkeitvon Tabellenwerken - unterschiedliche Ansätze in Deutschland und in der Schweiz

Christian Huber, Seite 109

Sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland
knüpft die höchstrichterliche Rechtsprechung für
die Bemessung des Haushaltsführerschadens an
Tabellenwerte an. Während der deutsche BGH die
Bezugnahme auf Tabellenwerte lediglich in Ermangelung
anderer konkreter Anhaltspunkte akzeptiert,
begnügt sich das Schweizerische Bundesgericht damit,
dass der Geschädigte auf die einschlägige Tabelle
verweist. Die Schweizerischen Sake-Tabellen
ermöglichen – unter anderem durch die Anknüpfung
an die massgeblichen Faktoren Alter und Geschlecht
– eine viel präzisere Ermittlung des Schadensumfangs
als die – veralteten – deutschen Tabellen von
Schulz-Borck/Hofmann. Während in Deutschland
lediglich der Nettostundenlohn einer Aushilfskraft
zugrunde gelegt wird, hält das Schweizerische
BG die Arbeitskraftkosten einer ausgebildeten Ersatzkraft
für massgeblich. Insgesamt billigt der
deutsche BGH beim Haushaltsführerschaden dem
Verletzten bloss einen signifikanten Deckungsbeitrag
zu, während das Schweizerische BG dem Geschädigten
den ihm – auch nach deutschem Recht
an sich gebührenden – vollen Ausgleich zuerkennt.

Stand und Entwicklung des Genugtuungsrechts

Hardy Landolt, Seite 125

Der immaterielle Personenschaden wird mittels
Genugtuung und Integritätsentschädigung abgegolten.
Das haftpflichtrechtliche Institut der Genugtuung
ist schwerpunktmässig in Art. 47 und 49
OR geregelt. Der vorliegende Beitrag nimmt eine
Bestandesaufnahme über die Verletzten- und die
Angehörigengenugtuung vor dem Hintergrund der
aktuellen Rechtsprechung vor.

Aurea mediocritas - Gedanken zum Begriff der mittleren Fahrlässigkeit

David Rüetschi, Seite 137

Bei der Figur der mittleren Fahrlässigkeit handelt es
sich um eine sowohl von der Rechtsprechung als auch
von der Lehre mittlerweile allgemein anerkannte
Rechtsfigur. Sie bezeichnet einen Verschuldensgrad,
der zwischen den gesetzlich vorgesehenen Stufen der
leichten und der groben Fahrlässigkeit steht. Der vorliegende
Beitrag stellt die Begründung dieser mittleren
Kategorie durch das Bundesgericht im Jahr 1974
und ihre weitere Fortbildung durch Rechtsprechung
und Lehre dar und setzt sich insbesondere mit der
Frage auseinander, wie sich die Einführung der mittleren
Fahrlässigkeit ins schweizerische Recht dogmatisch
rechtfertigen lässt, obwohl der Gesetzestext
keinen Bezug auf die betreffende Kategorie nimmt.
Anschliessend wird aufgezeigt, welche Auswirkungen
die neue Verschuldensstufe auf den Umgang
mit Haftungsfällen in der Praxis bis heute gehabt hat.

Das direkte Forderungsrecht gegen den Vesicherer, de lege lata - de lege ferenda

Yael Strub, Seite 145

Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
sieht zum Schutze des Geschädigten ein gesetzliches
Pfandrecht vor, nicht aber einen Direktanspruch
gegen den Versicherer. Dies will der
Entwurf für die Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes
(E-VVG) ändern. Nach Art. 91
des Entwurfs soll der Geschädigte auch bei freiwilliger
Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden
künftig ein direktes Forderungsrecht
gegen den Haftpflichtversicherer sowie einen Auskunftsanspruch
gegen den Schädiger erhalten. Die
folgenden zwei Beiträge setzen sich mit der geltenden
Rechtslage sowie den vorgesehenen Neuerungen
in der Totalrevision des VVG auseinander
und zeigen die Vor- und Nachteile einer Ausdehnung
des direkten Forderungsrechts auf.

Das direkte Forderungsrecht in der Haftpflichtversicherung: hilfreich und notwendig

Stephan Fuhrer, Seite 152

Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
sieht zum Schutze des Geschädigten ein gesetzliches
Pfandrecht vor, nicht aber einen Direktanspruch
gegen den Versicherer. Dies will der
Entwurf für die Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes
(E-VVG) ändern. Nach Art. 91
des Entwurfs soll der Geschädigte auch bei freiwilliger
Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden
künftig ein direktes Forderungsrecht
gegen den Haftpflichtversicherer sowie einen Auskunftsanspruch
gegen den Schädiger erhalten. Die
folgenden zwei Beiträge setzen sich mit der geltenden
Rechtslage sowie den vorgesehenen Neuerungen
in der Totalrevision des VVG auseinander
und zeigen die Vor- und Nachteile einer Ausdehnung
des direkten Forderungsrechts auf.

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