Das Ausmass des Haushaltsführerschadens in Abhängigkeitvon Tabellenwerken - unterschiedliche Ansätze in Deutschland und in der Schweiz
Sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland
knüpft die höchstrichterliche Rechtsprechung für
die Bemessung des Haushaltsführerschadens an
Tabellenwerte an. Während der deutsche BGH die
Bezugnahme auf Tabellenwerte lediglich in Ermangelung
anderer konkreter Anhaltspunkte akzeptiert,
begnügt sich das Schweizerische Bundesgericht damit,
dass der Geschädigte auf die einschlägige Tabelle
verweist. Die Schweizerischen Sake-Tabellen
ermöglichen – unter anderem durch die Anknüpfung
an die massgeblichen Faktoren Alter und Geschlecht
– eine viel präzisere Ermittlung des Schadensumfangs
als die – veralteten – deutschen Tabellen von
Schulz-Borck/Hofmann. Während in Deutschland
lediglich der Nettostundenlohn einer Aushilfskraft
zugrunde gelegt wird, hält das Schweizerische
BG die Arbeitskraftkosten einer ausgebildeten Ersatzkraft
für massgeblich. Insgesamt billigt der
deutsche BGH beim Haushaltsführerschaden dem
Verletzten bloss einen signifikanten Deckungsbeitrag
zu, während das Schweizerische BG dem Geschädigten
den ihm – auch nach deutschem Recht
an sich gebührenden – vollen Ausgleich zuerkennt.