HAVE 4/2008

Schadenersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

Thomas M. Mannsdorfer, Seite 309

Ersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind
in der Schweiz zwar dem Arbeitsrechtler, kaum
aber dem Versicherungs- oder Schadensrechtler
ein Begriff. Dies im Gegensatz zu den Vereinigten
Staaten, wo die Employment Practices Liability
nicht nur eine eigene Haftungskategorie bildet,
sondern längst auch zu stark standardisierten Versicherungslösungen
geführt hat. Nicht zu verkennen
ist eine ähnliche Tendenz in der Europäischen
Union, die bemüht ist, die Diskriminierung und
Belästigung am Arbeitsplatz zu reduzieren und die
Gleichbehandlung zu fördern. Dies hat in verschiedenen
Mitgliedstaaten, so auch in Deutschland, zu
einem stärkeren Arbeitnehmerschutz geführt. Die
schweizerische Rechtsordnung behandelt diese
Problematik dagegen nach wie vor mit grosser Zurückhaltung,
was der Autor kritisiert.

Begriff der Teilnahme nach Art. 50 OR

Pamela Küttel, Seite 320

Art. 50 OR regelt die Ersatzpflicht mehrerer, die
einen Schaden im Sinn von Art. 41 ff. OR «gemeinsam
verschuldet» haben. Sie haften dem Geschädigten
solidarisch. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts handelt es sich dabei um eine
sogenannte «echte Solidarität» – dies im Gegensatz
zum Art. 51 OR, wo lediglich «unechte Solidarität»
bestehen soll. Der Beitrag befasst sich mit dem Begriff
der Teilnahme bzw. den Voraussetzungen der
Anwendung von Art. 50 OR: Was sind die Anforderungen
an dieses «gemeinsame Verschulden»?
Welche weiteren Voraussetzungen werden verlangt?
Wer gilt im Haftpflichtrecht als Anstifter, Urheber
oder Gehilfe? Der Beitrag befasst sich ferner mit
der Rolle des Begünstigers und seiner beschränkten
Solidarhaftung nach Art. 50 Abs. 3 OR.

Assisted Suicide im Strassenverkehr

Gian Martin, Seite 336

Der Lenker eines Motorfahrzeugs wird in einen
Unfall verwickelt, weil die Wucht seines fahrenden
Autos von einem Selbstmörder missbraucht
wird. Grundsätzlich haftet nach der strengen Kausalhaftung
im Strassenverkehrsgesetz, die an den
Betrieb des Motorfahrzeugs anknüpft, der Halter.
Eine Exkulpation ist wegen hoher Beweisanforderungen
in der Praxis nur schwer zu erreichen. Der
nachfolgende Aufsatz geht der Frage nach, inwiefern
die Erben des Selbstmörders den Fahrzeughalter
haftpflichtrechtlich belangen können, wenn eine
Kollision einzig auf suizidales Verhalten des Geschädigten
zurückzuführen ist. Analysiert wird der
zivilrechtliche Rechtsschutz einer Suizidmethode,
die auf der erzwungenen Hilfe eines unschuldigen
Verkehrsteilnehmers basiert.

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