HAVE 2/2007

Auffahrkollisionen im Strassenverkehr aus Sicht des Haftpflichtrechts

Jürg Nef, Seite 122

In der Praxis hält sich hartnäckig das Vorurteil, bei Auffahrkollisionen sei grundsätzlich der Hintermann der (Allein-)Schuldige. Häufige Folge: Verzicht auf sorgfältige Abklärung des Sachverhalts und falsche Beurteilung der Haftung. Der folgende Artikel zeigt auf, dass sowohl für den Hinter- wie den Vordermann Verkehrsregeln gelten, deren Verletzung als Verschulden zu taxieren ist. Dieses ist beim Fahrzeugschaden, dem häufigsten Fall, allein massgeblich. Ein Katalog konkretisiert die wichtigsten Konstellationen, welche bei Auffahrunfällen auftreten, mit Haftungsfolgen auch für den Vordermann. Ein praktisches Beispiel zum Personenschaden weist zudem auf die Rolle der Betriebsgefahr der Fahrzeuge hin.

L’illecito civile nella stagione europea delle riforme del diritto

Francesco Donato Busnelli, Seite 134

Der Autor untersucht, welche der Änderungsvorschläge im Bereich des Haftpflichtrechts aus italienischer Sicht wünschenswert scheinen und den Bedürfnissen unserer Zeit entsprechen. Er analysiert dabei verschiedene nationale Reformen und Reformvorhaben – namentlich in Deutschland und Frankreich, aber auch in den Niederlanden, in der Schweiz, in Österreich und sowie einigen aussereuropäischen Ländern (Brasilien, Argentinien) – sowie die beiden Texte, die sich eine Harmonisierung auf europäischer Ebene zum Ziel gesetzt haben. Unter den gemeinsamen Tendenzen all dieser neueren Projekte fallen zwei besonders auf: einerseits der Trend hin zu einer Ausweitung des Konzepts des (zivilen) Haftungsrechts [illecito civile] schlechthin, unter zunehmender Vereinheitlichung oder Angleichung der vertraglichen und ausservertraglichen Regime; anderseits die wachsende Bedeutung des Ausgleichs von Personen- bzw. Persönlichkeitsverletzungen, namentlich auch von solchen immaterieller Natur. Zur Entwicklung im zweitgenannten Bereich hat die italienische Rechtsprechung mit der Ausbildung des «danno biologico» selber massgeblich beigetragen. Anderseits erweist sich auch der Art. 2050 des italienischen Codice civile mit seiner etwas hybriden – zwischen Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehrung und Gefährdungshaftung oszillierenden – Haftung für gefährliche Tätigkeiten als zukunftsträchtiges Modell. Busnelli schliesst seine Übersicht über die Reformen im Haftpflichtrecht mit einem Bekenntnis zur Rechtsvergleichung als Grundlage und Impuls für die Erforschung neuer Horizonte.

Aufsichtsrechtliche und vertragsrechtliche Grundlagen für die Überprüfung Allgemeiner Versicherungsbedingungen

Pascal Grolimund, Seite 145

Die Kontrolle von Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird heute in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde (BPV) gestützt auf Art. 117 AVO und von den Zivilgerichten vorgenommen. Im Vorentwurf VVG wird eine gesetzliche Regelung für eine allgemeine AVB-Kontrolle vorgeschlagen. Der Beitrag beleuchtet mit einem speziellen Blick auf den vorgeschlagenen Art. 20a OR die Grundlagen, den Inhalt, die Schranken und die Rechtsbehelfe der AVB-Kontrolle. Dazu werden auch die in Deutschland gewählte Lösung (§ 307 BGB) und die dazugehörige Rechtsprechung untersucht.

L’accord sur la libre circulation des personnes : coordination des systèmes de sécurité sociale et jurisprudence du Tribunal fédéral (II)

Jean Métral/Margit Moser-Szeless, Seite 162

Seit seinem Inkrafttreten am 1. Juni 2002 war das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Gegenstand einer Vielzahl von Urteilen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit dem 1. Januar 2007: I. und II. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) hat zur Aufgabe, die Koordinationsregeln des Abkommens letztinstanzlich auf das Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Beim vorliegenden Beitrag handelt es sich um die Weiterführung eines in HAVE/REAS 2004, 185 ff. («L’accord sur la libre circulation des personnes : coordination des systèmes de sécurité sociale et jurisprudence du Tribunal fédéral des assurances») erschienenen Aufsatzes, der die bis am 1. Juli 2004 gefällten Urteile behandelte. Im Folgenden wird die bis Ende März 2007 ergangene Rechtsprechung dargestellt.

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