HAVE 1/2006

De l’opportunité de préciser la portée d’une éventuelle clause générale de responsabilité pour risque

Erdem Büyüksagis, Seite 2

Viele europäische Juristen schlagen vor, eine Generalklausel für die Gefährdungshaftung zu kodifizieren. Das Prinzip einer Generalklausel stellt eine wichtige Änderung des Konzepts des Haftpflichtrechts dar. Die Ungenauigkeit der Klausel gibt jedoch Anlass für Bedenken. Im Folgenden werden nach einer kurzen Darstellung der verschiedenen Vorschlägen die Detailaspekte einer solchen Klausel kritisch behandelt, insbesondere die Definition ihres Anwendungsbreiches sowie die spezifischen Bedingungen für ihre Anwendung.

Genetische Untersuchungen und Haftpflichtrecht

Walter Fellmann , Seite 9

Das Bundesgesetz über die genetische Untersuchung beim Menschen (GUMG), welches voraussichtlich am 1. Juli 2006 in Kraft treten wird, enthält in den Artikeln 29 und 30 Bestimmungen zur Schadensberechnung und zur Schadenersatzbemessung. Der Artikel beschreibt den Inhalt dieser neuen Bestimmungen und untersucht, wie weit das Verbot von genetischen Untersuchungen im Haftpflichtrecht geht.

Die vorvertragliche Informationspflicht des Versicherers gemäss Art. 3 des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes

Marcel Süsskind, Seite 15

Auf den 1. Januar 2006 ist die Teilrevision des VVG in Kraft getreten. Erst am 1. Januar 2007 treten die neuen Vorschriften zur vorvertraglichen Informationspflicht des Versicherers in Kraft, welche im vorliegenden Artikel untersucht werden. Er eleuchtet den allgemeinen Normzweck des neuen Art. 3 VVG und bietet einen Überblick über den Geltungsbereich, den Inhalt der Informationspflicht, über Form und eitpunkt der Information und über die Rechtsfolgen bei einer Verletzung der orvertraglichen Informationspflicht. Speziell werden auch die Verhältnisse bei Kollektivversicherungen untersucht, so die Schwierigkeit der Information der ersicherten bei Motorfahrzeug- Insassenversicherungen und den Ausschluss der eruflichen Vorsorge.

Anzeigepflichtverletzung: Auswirkungen der Revision auf die Praxis

Eva Pouget-Hänseler, Seite 26

Seit dem 1. Januar 2006 ist die Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) 1 und damit auch der überarbeitete Artikel 6 VVG bezüglich zeigepflichtverletzung in Kraft. Der vorliegende Artikel befasst sich mit dem Inhalt dieser neuen Bestimmung und den Neuerungen gegenüber dem bis Ende letzten Jahres geltenden Recht. Schwerpunktmässig werden insbesondere die Ausübung der Kündigung durch den Versicherer und deren Folgen behandelt, da sich in diesem Bereich die meisten Änderungen finden. Zudem wird auf die anwendbaren Übergangsbestimmungen eingegangen.

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