HAVE 4/2005

L’atteinte au droit de planification familiale des parents, nouvel acte illicite réparable?

Patrick Gérard Fleury, Seite 302

Eine genauere Betrachtung der Doktrin und der Rechtsprechung zur Problematik der Ersatzfähigkeit des Unterhalts von ungewollt geborenen Kindern zeigt, dass eine definitive Antwort auf diese Problemstellung noch längst nicht gefunden ist, da das Haftpflichtrecht mit ethischen Fragen konfrontiert wird. Der Autor fragt sich, ob nicht viel eher der Gesetzgeber die Frage beantworten sollte, als dass sich Juristen inmitten von Fragen über Werte auf der Suche nach absoluten Antworten verlieren.

Der österreichische Entwurf eines neuen Schadenersatzrechts

Helmut Koziol, Wien, Seite 310

Der österreichische Entwurf bemüht sich zwar einerseits, die Traditionen weiterzuführen, berücksichtigt, aber andererseits die neueren Entwicklungen in Europa und scheut auch nicht vor einigen markanten Änderungen zurück. Erwähnenswert ist etwa die Regelung der Probleme der potenziellen Kausalität, die Generalnorm für die Gefährdungshaftung, die Berücksichtigung eines Zwischenbereiches zwischen dieser und der Verschuldenshaftung, der insbesondere die Unternehmerhaftung umfasst, sowie die Schaffung einer Möglichkeit zur Minderung der Schadenersatzpflicht in besonderen Fällen. Bemerkenswert ist nach Ansicht des Autors ferner das Streben, die Elastizität der Bestimmungen mit einer weitgehenden Festlegung der massgebenden Faktoren zu verbinden.

Zeit ist Geld II –oder die Funktion der Zinsen im Haftpflichtrecht

Sylvia Läubli Ziegler, Seite 320

Der Beitrag befasst sich mit den diversen Funktionen der Zinsen im Haftpflichtrecht. Die Autorin begründet, warum auch ein Regresszins geschuldet ist, zeigt auf, wann der Zinsenlauf beginnt und wie der Schadenszins bei den einzelnen Schadensposten berechnet wird. Ein Zins läuft auch, wenn Rechnungs- und Zahlungstag nicht übereinstimmen. Eigenen Regeln folgt der zu unterscheidende Verzugszins, für den eine Kumulation mit dem Schadenszins befürwortet wird1.

Schiedsgutachten i.S. Swica vs. Schweiz. Mobiliar Versicherung

Roland Schaer, Seite 326

In seinem Gutachten spricht sich der Autor dafür aus, dass Taggeldversicherungen für Arbeits- und Erwerbsausfall gemäss VVG generell der Kategorie der Schadensversicherung zuzuordnen sind. Der Regress des Taggeldversicherers auf den haftpflichtigen Dritten ist gleichzustellen mit dem lohnfortzahlenden Arbeitgeber gemäss BGE 126 III 521 und damit auch auf einen kausal Haftenden zuzulassen. Ein solch extensives Verständnis von Art. 72 VVG und Art. 51 Abs. 2 OR entzieht den heute wieder vermehrt aufkommenden Subsidiärklauseln bei Taggeldversicherungen die Legitimation.

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