HAVE 2/2005

Der Umgang mit Spital-Haftpflichtrisiken

René Beck, Seite 90

Kaum eine andere Berufsgruppe war in den letzten Jahrzehnten weltweit einem so durchgreifenden Wandel in den Augen der Öffentlichkeit unterworfen,
wie die Ärzteschaft. Dazu beigetragen haben unter anderem Faktoren wie der medizinische Fortschritt, Entwicklungen in der Rechtsprechung, das allgemeine Bild des Arztes sowie gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Einflüsse. Vor dem Hintergrund der über Jahre hinweg negativen Ergebnisse im Spital-Haftpflichtgeschäft steht die Versicherungswirtschaft vor der Herausforderung,
wie in Zukunft der erforderliche Haftpflicht-Versicherungsschutz bereitgestellt werden kann. Qualitätssicherung und Riskmanagement werden dabei eine zentrale Rolle einnehmen.

Die Haftung gegenüber Dritten im internationalen Luftverkehr

Franz M. Wittmann, Seite 98

«9/11» ist zum Symbol für Vorfälle geworden, die sich am 11. September 2001 an der nordamerikanischen Ostküste ereigneten und schwerste Schäden zur Folge hatten. Die Nachbeben dieser Vorfälle sind auch im Bereich der internationalen Versicherungswirtschaft wahrnehmbar und verliehen dem auf die Römische Konvention von 1952 zielenden Reformprozess ungeahnte Dynamik. Dieses Übereinkommen über Schäden, die ausländische Luftfahrzeuge zu Lasten Dritter auf der Erdoberfläche verursachen, trat im Februar 1958 in Kraft. Bei der aus mehr als 180 Mitgliedstaaten gebildeten Internationalen Organisation für den Zivilen Luftverkehr (ICAO) sind nur 47 Unterzeichnerstaaten registriert. Seit dem Jahr 2000 ist bei der ICAO ein intensiver Reformprozess im Gange. Besondere Aufmerksamkeit geniessen dabei die mit dem Flugverkehr verbundenen terrestrischen Umweltschäden sowie die Terrorismus- und Piraterierisiken. Der Beitrag stellt das geltende Recht in einem Überblick dar und schliesst mit einem Einblick in den derzeit noch offenen Reformprozess ab.

Dogmen und Entwicklungen bei HIV-Positivität und Lebensversicherung

Kurt Pärli, Seite 109

Der Beitrag zeigt auf dem Hintergrund medizinischer und rechtlicher Entwicklungen auf, wie die Praxis der Lebensversicherer im Umgang mit Anträgen HIV-positiver Personen nach dem geltenden Recht zu würdigen ist. Erläutert wird die Wirkung des verstärkten verfassungsrechtlichen Diskriminierungsschutzes auf privatrechtliche Verhältnisse auf dem Wege einer grundrechtskonformen Auslegung. Aufgezeigt wird auch, für welche Änderungen es einen Entscheid des Gesetzgebers brauchen würde und ob die neue Regelung im Bereich genetischer Untersuchungen ein Vorbild sein könnte.

Lutter efficacement contre les «ardoises médicales»

Gregor T. Chatton, Seite 121

Alljährlich verzeichnen die wichtigen Schweizer Krankenhäuser millionenschwere Verluste. Ihre Ursache ist u.a. darin zu suchen, dass viele, vorrangig aussereuropäische Besucher v.a. im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls in der Schweiz finanziell nicht in der Lage sind, für die entstandenen Kosten aufzukommen. Aufgrund ihrer teilweise sehr unterschiedlichen Anwendung durch die zuständigen Bewilligungsbehörden vermag es die VEA des Bundesrates vom 14. Januar 1998, welche das (allerdings nur fakultative) Institut der Garantieerklärung vorsieht, nicht, eine drastische Reduzierung der Ausstände zu zeitigen. Mittels Annahme des Schengener Besitzstandes, der vor jeder Einreise den Nachweis einer gültigen Reisekranken- und -beistandsversicherung vorschreibt, könnte auch die Schweiz das ihr bereits geläufige Instrument der privatrechtlichen Reiseversicherung zum Zwecke der Absenkung der Anzahl an nicht honorierten medizinischen Rechnungen effizienter und koordinierter einsetzen.

Refus, réduction et suspension des prestations de l’assurance-accidents: état des lieux et nouveautés

Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless, Seite 127

Die Autoren setzen sich mit den verschiedenen Ursachen auseinander, die wegen des Verhaltens des Versicherten oder seiner Angehörigen zur Verweigerung, Kürzung oder Einstellung der Leistungen der Unfallversicherung führen. Sie legen die neuen einschlägigen Bestimmungen des ATSG dar. Dabei zeigen sie auf, dass dieses Gesetz die Fälle nicht in abschliessender Weise regelt, in denen der Unfallversicherer die Leistungen verweigern, kürzen oder einstellen kann. In der Tat beinhaltet das UVG zahlreiche gebietsspezifische Ausnahmen. In der Praxis sind daher sowohl die Regeln des ATSG als auch diejenigen des UVG zu prüfen, ohne dass die Verweisung zwischen den Bestimmungen dieser Gesetze in jedem Fall zu einer klaren Lösung führt.

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