HAVE 1/2005

Invaliditätsbemessung im Sozialversicherungsrecht und Haftpflichtrecht

Bruno Häfliger, Seite 3

Ausgehend von einem Strassenverkehrsunfall wird die Bemessung der Invalidität im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht dargestellt. Der Autor zieht unter anderem folgende Schlüsse: Die Zumutbarkeit für einen Verweisungsberuf stellt einen Rechtsbegriff dar. Der medizinisch-theoretische Invaliditätsgrad entspricht nicht zwingend dem massgeblichen Invaliditätsgrad gemäss Gesetz (konkret erwerblich). Bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens müssen die Tabellenwerte richtig angewandt und ein korrekter Leidensabzug einberechnet werden. Bei der Bemessung des Valideneinkommens müssen Berufskarrieren vor allem junger Verunfallter angemessen berücksichtigt werden. Für die Bemessung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse im Haftpflichtbereich spielt der wirtschaftliche Schadensbegriff – medizinisch-theoretischer und sozialversicherungsrechtlich festgestellter Invaliditätsgrad bilden höchstens Richtschnur.

Regulierung von Sach- und Personenschäden bei Motorfahrzeugunfällen nach spanischem Recht – Eine Einführung

Thomas M. Mannsdorfer, Seite 12

Das spanische Haftpflichtrecht, insbesondere die auf Strassenverkehrsunfälle anwendbaren Bestimmungen, zeichnet sich durch einige Besonderheiten aus: So werden die Sachschäden trotz einheitlichen Gesetzesgrundlagen je nach Rechtsprechung des jeweiligen Provinzialgerichts (audiencia provincial) unterschiedlich berechnet (Neuwert, Zeitwert, Zeitwert mit Zeitwertzuschlag, Nutzungswert). Im Vergleich zu anderen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen wird der Personenschaden in Spanien seit 1995 grundsätzlich tabellarisch einheitlich für alle geschädigten Personen berechnet (baremo). Dieses System, das nur mit wenigen Korrektur- und Anpassungsmöglichkeiten versehen ist, mag im Einzelfall zu bewusst in Kauf genommenen Über- oder Unterentschädigungen führen. Es versucht deshalb der eigentlichen Bewertung eines Gesundheitsschadens den Vorrang gegenüber der bei uns noch verbreiteten Differenzhypothese zu geben. Es ist denkbar, dass im Rahmen der europäischen Privatrechtsvereinheitlichung auch die Idee eines kontinentalen Tafelwerkes für die Berechnung von Personenschäden an Unterstützung gewinnt.

Das Regressprivileg und der Rückgriff des Sozialversicherers auf einen nicht privilegierten haftpflichtigen Dritten

Thomas Koller, Seite 25

In HAVE 2/2004 und HAVE 4/2004 wurden zum Thema «Regressprivileg und Koordinationsgemeinschaft » kontroverse Beiträge veröffentlicht (THOMAS FREI, Die durch ein Regressprivileg gestörte Koordinationsgemeinschaft, HAVE 2004, 140 f.; BRUNO VOGEL/THEODOR BICHSEL, Regressprivileg und Koordinationsgemeinschaft, HAVE 2004, 331 ff.). Nachfolgend wird – im Sinne einer Ergänzung der Diskussion – ein Kurzgutachten publiziert, das der Autor der Suva am 17. September 2003 zum selben Problemkreis erstattet habe.

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