HAVE 4/2003

Medizinische und rechtliche Abklärung von Ärztehaftpflichtfällen

Werner E. Ott, Seite 275

Nach geltendem Recht wird dem Arzt im Haftpflichtfall keine Sonderstellung eingeräumt. Dennoch startet der beweispflichtige Patient als medizinischer Laie aus einer weit schwierigeren Position heraus. Er ist daher auf eine professionelle medizinische Beratung angewiesen, um seine Rechte zu wahren. Lehnt die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes jede Haftung ab, so muss ein unabhängiges medizinisches Gutachten die Fehler- und Kausalitätsfrage klären. Gestützt darauf kann erfahrungsgemäss in vielen Fällen eine einvernehmliche aussergerichtliche Lösung gefunden werden. Die Voraussetzungen der Haftung richten sich dabei nach Auftragsrecht. Verletzt der Arzt seine Aufklärungspflichten, so haftet er für jeden Misserfolg seiner Behandlung, selbst ohne allfälligen Kunstfehler. Zahlreiche Beispiele aus der Praxis runden das Bild ab.

Darstellung und Kritik der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum adäquaten Kausalzusammenhang beim Schleudertrauma der Halswirbelsäule

Peter Jäger, Seite 291

Der Artikel setzt sich kritisch mit der neueren Adäquanzrechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Schleudertrauma der Halswirbelsäule auseinander, insbesondere der Rechtsprechung in Fällen, bei denen eine psychische Problematik am Krankheitsverlauf mitbeteiligt ist. Je nach Konstellation ist in solchen Fällen die Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 (für psychogene Fehlentwicklungen nach Unfällen) oder BGE 117 V 359 (für die gemäss EVG typischen Schleudertrauma-Beschwerden) anwendbar.

Remarques sur l’abrogation du privilège de responsabilité de l’employeur

Bettina Kahil-Wolff, Seite 301

Mit dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 wurde das Haftungsprivileg des Arbeitgebers, gleichsam ein Relikt aus frühen Tagen der Sozialversicherung, ausser Kraft gesetzt. Geblieben ist nurmehr ein Regressprivileg im Verhältnis zu den Sozialversicherungsträgern. Die damit eröffnete Möglichkeit eines Arbeitsunfallopfers, auch im Falle leichter Fahrlässigkeit den nicht von der Sozialversicherung gedeckten Schaden ersetzt zu verlangen, wirft unter anderem die Frage nach der Verteilung der Verantwortung zwischen Arbeitgeber und an dem Unfall beteiligten Kolleginnen und Kollegen des Opfers auf. Der Beitrag schlägt vor, den Arbeitgeber im Innenverhältnis insbesondere immer dann voll einstehen zu lassen, wenn das Unfallereignis eine Verwirklickung des Betriebsrisikos darstellt. Angesicht der de lege ferenda vorgeschlagenen erweiterten Rückgriffsrechte der Privatversicherer ist bei Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung darauf zu achten, dass auch die gegen Arbeitnehmer ohne leitende Stellung gerichteten Regressansprüche in die Deckung einbezogen sind.

Die Übertragung laufender (Alters-)Renten bei Auflösung von Anschlussverträgen mit Sammelstiftungen

Monica Schiesser, Seite 306

Werden Anschlussverträge mit Sammeleinrichtungen aufgelöst, so wird in vielen Fällen nicht nur das Inventardeckungskapital (Rückkaufswert) der aktiven versicherten Personen an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen, sondern auch das Deckungskapital für die Rentenbezüger. Vor allem bei Altersrenten beurteilt die neue Vorsorgeeinrichtung das ihr überwiesene Kapital für laufende Renten häufig als zu tief. Die vorliegende Arbeit setzt sich damit auseinander, wie Finanzierungslücken bei der Übertragung von laufenden (Alters-)Renten entstehen können und wie sie allenfalls zu schliessen sind. Die zu dieser Problematik bereits bestehende Rechtsprechung wird einer kritischen Prüfung unterzogen, ebenso die Vorschläge gemäss der bevorstehenden ersten BVG-Revision.

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