HAVE 4/2002

Haftpflichtstreitigkeiten – mediationstauglich?

Katharina Landolf, Seite 247

Mediation als alternative Konfliktlösung (alternative dispute resolution, ADR) wird vor allem für Streitigkeiten als sinnvoll erachtet, die sich aus einer zwischen den Parteien seit langem bestehenden persönlichen oder rechtlichen Beziehung ergeben haben.
Denn diese Beziehungen sollen oder werden über den Konflikt hinaus fortbestehen. Aus diesem Grund wird Mediation vor allem in den Bereichen Familie, Nachbarschaft, Miete, Arbeitsrecht als besonders geeignet angesehen. In haftpflichtrechtlichen Streitigkeiten besteht der Konflikt jedoch nur mittelbar zwischen dem Schadenverursacher und der geschädigten Person. Unmittelbar wird die rechtliche Auseinandersetzung in aller Regel zwischen der Haftpflichtversicherung des Verursachers und der anwaltlichen Vertretung der geschädigten Person ausgetragen. Der vorliegende Aufsatz befasst sich mit der Frage, ob Mediation bei dieser Konstellation ebenfalls Vorteile bringen kann.

Rentenschaden im Invaliditätsfall (Teil 1)

Bruno Schatzmann, Seite 253

Ein Personenschaden kann neben einem Erwerbsausfall in der Aktivphase zusätzlich im Rentenalter eine Einbusse bei den AHV- und Pensionskassenleistungen zur Folge haben. Das Bundesgericht hat diesem Rentenschaden ursprünglich durch Kapitalisierung der rentenbildenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers Rechnung getragen und – zusätzlich – den Erwerbsausfall auf Basis des Bruttolohns berechnet. Diese Methode ist zwar einfach, die Einbusse im Rentenalter stimmt aber nicht zwingend mit der Höhe des Beitragsausfalls überein. Nötig ist daher eine konkrete Berechnung des mutmasslichen Rentenschadens, welche allerdings vertiefte sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse erfordert. Konsequenz dieser Methodenwahl ist zudem die Berechnung des Erwerbsausfalls auf Basis des Nettolohnes, andernfalls eine Überentschädigung resultieren würde.

Die Grobfahrlässigkeit

Dr. Giovanni Pelloni, Seite 262

Grobfahrlässiges Verhalten auf Seiten des Schädigers oder des Geschädigten bzw. Verunfallten kann
im Haftpflicht-, Privatversicherungs- und Sozialversicherungsrecht weitreichende Konsequenzen haben. Somit wird auch die Schadenbearbeiterin bzw. der Schadenbearbeiter bei der täglichen Arbeit mit den diversen Ausprägungen der Grobfahrlässigkeit konfrontiert. Nachfolgend soll deshalb die Bedeutung der Grobfahrlässigkeit für die Schadenpraxis überblicksmässig dargestellt werden, wobei gemeinsame aber auch gegensätzliche Aspekte der Grobfahrlässigkeit in den drei erwähnten Rechtsgebieten aufgezeigt werden.

Haftpflichtrente für Erwerbs- und Rentenschaden

Lukas Denger / Peter Gomm, Seite 310

Atilay Ileri und Urs Karlen haben am 1. Personen-Schaden-Forum vom Januar 2002 einlässlich über die Abgeltung des Schadens in Rentenform referiert und verschiedene Vorschläge unterbreitet (Sonderband HAVE, Personen-Schaden-Forum 2002, S. 37 ff. und 49 ff.). Mit diesem Beitrag wird die Diskussion fortgeführt und ein weiterer Vorschlag für die Formulierung der Vereinbarung von Renten für Erwerbsausfall vorgelegt. Aus den vorgeschlagenen Formulierungen können auch die mit Leistungsklage zu formulierenden Rechtsbegehren abgeleitet werden.

Bankgeschäfte durch Versicherer?

Patrick Jecklin, Seite 314

Fondsgebundene Wertpapiere mit Kapitalschutz – dieses Produkt will eine Bank anbieten. Den Kapitalschutz – nämlich die Deckung eines allfälligen Fehlbetrags zwischen dem einbezahlten Kapital und dem Wert des Fonds bei Ablauf – sollte ein Versicherungsunternehmen garantieren. Das BPV hat das Gesuch des Versicherers abgelehnt, weil es sich dabei um ein direktes versicherungsfremdes Geschäft handelt, das als Bankgeschäft zu bewerten ist, weil es kein Versicherungsrisiko enthält.

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