HAVE 2/2002

Solidarité

Dr. iur. Roland Brehm, Bottmingen, Seite 85

Bei Solidarhaftung ist umstritten, ob sich ein Mithaftender auf individuelle Herabsetzungsgründe insbesondere bei nur leichtem Verschulden - berufen kann. Im Interesse des Geschädigten setzt sich der Autor für eine absolute Solidarität, ohne Zulassung von persönlichen Einreden, ein. Er spricht sich deshalb auch gegen die im Vorentwurf zur Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts gewählte Lösung aus.

Die Folgen von Willensmängeln in Versicherungsverträgen

Dr. iur. Hannes Baumann, LL.M. RA, Seite 92

Sieht man von der Anzeigepflichtverletzung ab, fehlt dem VVG eine Regelung der Folgen von Willensmängeln, weshalb Art. 23 ff. OR anwendbar sind. Diese harmonieren nicht mit dem Unteilbarkeitsgrundsatz, weshalb dieser korrigierend auszulegen ist, wobei das Verschulden der Parteien zu berücksichtigen ist. Der Versicherungsnehmer kann nicht in allen Fällen von Willensmängeln die Prämie zurückfordern, da der Versicherer eine Risikodeckung gewährt haben kann. Bei Willensmängeln seitens des Versicherers kann die Vertragsaufhebung für den Versicherungsnehmer stossende Folgen zeitigen. Diesfalls rechtfertigt sich eine Vertragskorrektur gestützt auf die Regeln der modifizierten Teilnichtigkeit.

Aufsicht über Finanzkonglomerate in der Schweiz

Kurt Chr. Schneiter, Fürsprecher, Mitglied der Amtsleitung des BPV, Seite 100

Finanzkonglomerate stellen die Versicherungsaufsicht vor die Frage, ob und wie sie die Solvenz der beteiligten Versicherungsunternehmen gewährleisten können. Im vorliegenden Beitrag werden die Probleme dargestellt, die sich aus der Zugehörigkeit eines Versicherungsnternehmens zu einem Finanzkonglomerat allenfalls ergeben können und die Lösungmöglichkeiten de lege lata und de lege ferenda erörtert. Eingehend dargestellt wird die Konglomeratsaufsicht, wie sie im Fall der Zurich Financial Services Grôup auf pragmatische Weise entwickelt und mittels Verfügung auf den 1. Juli 2001 in Kraft gesetzt worden ist.

Strassenverkehrsunfall mit Köperverletzung in Frankreich: Auslandregress des UVG-Versicherers

lic. iur. Alexis Bolle; RA lic. iur. Philippe Hengy, Seite 106

Der vorliegende Aufsatz behandelt den Regress des obligatorischen Unfallversicherers nach UVG bei Körperverletzungen infolge von Strassenverkehrsunfällen in Frankreich. Der UVG-Versicherer tritt in die Ansprüche des Versicherten ein und hat eine Haftpflichtforderung gegen den Haftpflichtigen bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Die Autoren untersuchen die Grundlage dieser Forderung, unter Berücksichtigung der Frage des anwendbaren Rechtes.

Persönlichkeitsschutz in der sozialen und privaten Krankenversicherung

Seite 151

Bemerkungen von lic. iur. Ursula Uttinger, Präsidentin Datenschutz-Forum Schweiz
Leiterin Arbeitsgruppe Datenschutz SVV

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