HAVE 1/2002

Stiftung "Ombudsman der Privatversicherung"

Jahresbericht 2000

Die Stiftung "Ombudman der Privatversicherung" verzeichnete im Jahr 2000 einen leichten Rückgang des Totals der Anfragen von 2917 Anfragen im Jahr 1999 auf 2882 im Jahr 2000. Die Zahl der Anfragen im Zuständigkeitsberich der Ombudsstelle hat demgegenüber leicht zugenommen (2000: 2254/1999: 2181). Bei den nicht im Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle liegenden Anfragen handelte es sich dabei vorwiegend um Sachverhalte aus den verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung. So betrafen allein 433 Fälle Fälle den Wirkungsbereich der Krankenkasse (1999: 588). Noch immer wissen also viele Leute nicht, dass der Krankenversicherungsbereich über einen eigenen Ombudsman verfügt.

Aktuelle Fragen des Konsumentenschutzes im Versicherungsrecht

PD Dr. iur. Stephan Fuhrer, Seite 3

Konsumentenschutzfragen sind auch im Versicherungsrecht omnipräsent und werden zunehmend wichtiger. Dies zeigt u.a. ein Blick auf laufende und vorgeschlagene Gesetzgebungsprojekte. Dabei lassen sich verschiedene Trends ausmachen: Erstens ist der Einfluss der Rechtsentwicklung in der EU unübersehbar. Zweitens rücken die Lebensversicherungen zunehmend ins Zentrum des Interessens. Drittens mutiert der undifferenzierte Versichertenschutz zunehmend zum mit anderen Wirtschaftsbranchen koordinierten Konsumentenschutz. Viertens lässt sich schliesslich eine gewisse Gefahr von neuen Schieflagen durch eine Überkompensation von Schutzdefiziten ausmachen.

Quelques remarques sur l'avant-projet de Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit

Prof. Franz Werro avec la collaboration de Anne-Catherine Hahn, Seite 141414

Quelques remarques sur l'avant-projet de Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile

L'avant-projet de Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile est le fruit d'un long travail, dont les résultats sont à bien des égards tout à fait remarquables. Cet avant-projet est accompagné d'un rapport explicatif de 400 pages qui offre un outil d'analyse extrêmement précieux. Le processus de consultation actuellement en cours est l'occasion de remercier les professeurs Pierre Widmer et Pierre Wesner de cette oeuvre imposante, mais aussi du débat public qu'ils ont déclenché avec la publication de leurs propositions.

Plutôt que de souligner les mérites du projet qui sont nombreux, nous avons choisi de concentrer surtout notre attention sur les points qui, à notre avis, appellent une critique négative. Nous nous arrêteronssur quelques questions qui nou paraissent particulièrement importantes. La première est celle de l’abandon de la conception de la faute objective. Dans ce contexte, nous traiterons également de l’introduction d’une responsabilité générale pour risque qui, selon les auteurs, devrait combler les lacunes créées par l’abandon de cette conception (I.). Nous poursuivrons avec quelques remarques (et une proposition) sur l’intégration dans la responsabilité délictuelle de la violation positive du contrat et du comportement contraire à la bonne foi (II.). Pour conclure, nous ajouterons quelques commentaires sur la mise en œuvre de la responsabilité, à savoir sur les règles relatives à la solidarité, à la preuve et à la prescription (III.)

Die Bestimmung des Haushaltschadens auf der Basis der SAKE - Von der einsamen Palme zum Palmenhei

Volker Pribnow / Rolf Widmer / Alfonso Sousa-Poza / Thomas Geiser, Seite 24

Für den Haushaltschaden sind nach konstanter Rechtsprechung und Praxis der Haushaltaufwand der geschädigten Person sowie der Stundenansatz für die ausfallenden Stunden zwei wesentliche Berechnungselemente. Die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 1997 hat - entgegen der Kritik, die ihr entgegengebracht wurde - eine geeignete Grundlage geschaffen, einerseits den tatsächlichen Aufwand der in der Schweiz wohnhaften Bevölkerung im Hauhalt in Tabellen mit Durchschnittswerden darzustellen; andrerseits kann der Aufwand in einem spezifizierten Haushalt auch individuell bestimmt werden, wobei insbesondere der zeitlichen Dynamik der Haushaltsarbeit Rechnung getragen werden kann. Aus der SAKE lassen sich des weiteren für die Höhe einer angemessenen Entschädigung objektive Überlegungen anstellen, welche dem Qualitätszuschlag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorzuziehen sind. Der vorliegende Aufsatz stellt die Grundlagen der SAKE, die aus ihr gewonnenen Tabellen und die Überlegungen zur Stundenentschädigung dar und macht konkrete Vorschläge zur Berechnung des Haushaltschadens, einschliesslich der Frage, wie ein anhaltender Schaden zu berechnen ist.

VVG-Revision ante Portas

Prof. Anton K. Schnyder, Seite 60

Die Revisionsbedürftigkeit des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist in Fachkreisen - und darüber hinaus - seit Jahren ein Thema. Die vielfach sachgerechte Handhabung und Fortentwicklung des Bundeserlasses vom 2. April 1908 durch die Gerichte konnte nicht verhindern, dass zahlreiche Regelungen des VVG heutigen Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht mehr zu genügen vermögen. Entsprechend wortreich artikulieren sich die Reformer, während die Versicherer vor partiellen und eklektischen Gesetzesänderungen warnen. Hüben und drüben sind mittlerweile das VVG, dessen wissenschaftliche Bearbeitung und in den letzten Jahren vorgelegte Revisionsvorschläge zum Politikum geworden. Das gilt auch - und im Besonderen - für die wenigen Änderungsvorschläge, die eine Expertengruppe unter der Leitung des Schreibenden im Hinblick auf eine Gesamtrevision des Versicherungsauf-sichtsrechts erarbeitet hatte (vgl. nur NZZ v. 23.02.01, S. 15).

Verletzung der Anzeigepflicht - keine unnötigen Härten für den Versicherten

Fürsprecher Peter Pfund, Direktor Bundesamt für Privatversicherungen, Seite 61

Soll ein Versicherter gleich den ganzen Versicherungsschutz verlieren, wenn er der Krankenversicherung eine Blinddarmerkrankung verschwiegen hat, und dann an Kehlkopfkrebs erkrankt, wie es nach dem heutigen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) möglich ist? Oder soll die Versicherung in einem solchen Fall ihre Leistung dennoch erbringen müssen, weil die beiden Krankheiten mit einander nichts zu tun haben, wie dies in der hängigen Teilrevision des VVG vorgeschlagen wird? Diese Fragen sind für alle Beteiligten zentral und haben einige Brisanz erhalten, nachdem Konsumentenmagazine wie der "Kassensturz" konkrete Fälle publik gemacht hatten.

VVG: Immer noch alt und revisionsbedürftig

Prof. Peter Gauch, Seite 62

Der Autor tritt seit Jahren für eine Revision des VVG ein.

"Was Not tut, ist eine Überarbeitung des VVG, die auf eine Beseitigung sämtlicher Mängel (auch solcher, welche die Versicherer belasten) abzielt, kreativ-neue Ideen einbringt, eine Harmonisierung mit anderen Rechtsgebieten (insbesondere mit dem übrigen Vertrags- und dem Sozialversicherungsrecht) anstrebt und die europäische Rechtsentwicklung berücksichtigt."

Das Versicherungsvertragsgesetz: guter alter Bordeaux-Wein oder Beaujaulais-Nouveau

Dr. Hansjörg Frei, Seite 65

Das heute geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahre 1908. Es hat das letzte Jahrhundert beinahe unverändert überstanden. Es gilt im Internet-Zeitalter des neu-en Jahrtausends praktisch gleichlautend wie damals nach der Jahrhundert-Wende, als die mo-derne Versicherungswirtschaft noch in ihren Anfängen stand. Was so lange lange überdauert, kann - so ist man sofort geneigt zu sagen - nur die Qualität von gutem alten Bordeux-Wein haben, und wer möchte diesen leichtfertig ausgiessen und gegen jüngeren, vielleicht weniger gehaltvollen austauschen ?

Europäisches Zentrum für Schadenersatz- und Versicherungsrecht

Prof. Helmut Koziol, Seite 67

European Centre of Tort and Insurance Law, ECITL

Im Jahre 1993 hat Jaap Spier, damals Professor an der Universität Tilburg in den Niederlanden, eine kleine Arbeitsgruppe zusammengerufen, die grundlegende Fragen des Schadenersatzrechtes auf rechtsvergleichender Basis diskutierte. In der - zunächst recht kleinen - European Group on Tort Law (früher Tilburg Group) ist die Schweiz seit der Gründung durch Prof. Dr. Pierre Widmer, Lausanne, vertreten. Erörtert wurden zunächst die Grenzen der Ersatzpflicht; die Ergebnisse wurden in zwei Bänden veröffentlicht . Anschließend wurde ein anspruchsvolles und langwieriges Projekt in Angriff genommen: Die Ausarbeitung von Euro-pean Principles on Tort Law, die als Grundlage für ein künftiges europäisches Schadenersatzrecht dienen sollen.

Auch Deutschland revidiert das Haftpflichtrecht

lic. iur. Stephan Weber, Seite 69

Nicht nur in der Schweiz, auch in Deutschland ist man daran, das Hafpflichtrecht zu revidieren. Zwar nicht so umfassend, dafür mit einem ehrgeizigen Zeitplan. Das im Entwurf angegebene Datum des Inkrafttretens, der 1.1.2001, ist wohl aber kaum realistisch, doch könnte der Entwurf durchaus im Laufe des nächsten Jahres Gesetz werden.

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