HAVE 3/2023

Das haftpflichtrechtliche Genugtuungssystem der Schweiz ist gut so wie es ist

Christine Dutoit-Räz / Christoph Rutschi / Benedikt Saupe, Seite 199

Sind die Schweizer Genugtuungssummen im Vergleich zum Ausland tatsächlich zu gering? Die
Autoren dieses Beitrages sagen nein. Denn die Genugtuungssummen dürfen nicht nur oberflächlich
verglichen werden. Für einen seriösen Vergleich müssen die ländertypischen Schadenersatzsysteme mit ihren unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und den übrigen Schadenpositionen mitberücksichtigt werden. Geschieht dies, steht die Schweiz deutlich besser da, als gerne behauptet wird. Deshalb und weil das heutige System in der Praxis gut funktioniert, ist ein Wechsel zu anderen Bemessungsmethoden nicht angezeigt. Der immer wieder postulierte Schematismus würde sowohl dem klaren Wortlaut des Gesetzestextes wie auch
der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts widersprechen. Insbesondere dem Schematismus
«Genugtuung = Integritätsentschädigung mal Faktor x» haben die Richter in Lausanne konsequent eine Absage erteilt. Dies ist sachgerecht, weil Genugtuung und Integritätsentschädigung unterschiedlichen Gesetzmässigkeiten folgen. Abgesehen davon sind die postulierten Tarifsysteme längst nicht so einfach wie sie auf den ersten Blick erscheinen.

Ökonomische Prädisposition

Patrick Suter, Seite 209

Kann nach einem Personenschaden keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden, obwohl medizinisch die Ausübung von leichten und mittelschweren Arbeiten vollzeitig möglich wäre, so kann dies verschiedene Gründe haben. Einer davon ist die fehlende Attraktivität der betroffenen Person auf dem Arbeitsmarkt nach dem Verlust einer Kernkompetenz (z.B. Möglichkeit, schwere körperlicher Arbeit zu verrichten), insbesondere, wenn es sich um eine ältere, ungelernte Person mit begrenzten Sprachkenntnissen
und ungenügender Schulbildung handelt. Es handelt sich um ein fatales Zusammentreffen eines haftungsauslösenden Ereignisses, das ein Haftpflichtiger zu vertreten hat, mit einem (zu lange gelebten) zu einseitig aufgestelltem Erwerbskonzept ohne Sicherheitsnetz, welches der Risikosphäre des Geschädigten zuzurechnen ist. Parallelen zur bewährten haftpflichtrechtlichen Rechtsprechung zur Lösung von Fällen mit konstitutionellen Prädispositionen scheinen offensichtlich und dieses Konzept sollte nach der hier vertretenen Meinung auch dann angewendet werden können, wenn die Prädisposition ökonomischer und nicht medizinischer Art ist.

Stellung von Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge im IV-Verfahren

Marco Weiss, Seite 219

Die Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge decken insbesondere das Risiko der Invalidität
ab, sind in das IV-Verfahren eingebunden und haben damit diverse Parteirechte im IV-Verfahren. Die Vorsorgeeinrichtungen sind grundsätzlich bei der Ausrichtung von Invaliditätsleistungen an den Entscheid der IV gebunden, wobei sich die Bindungswirkung auf die Festsetzung oder Revision von Leistungsansprüchen bezieht. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind aber Anwendungsfälle gegeben, unter welchen diese Bindungswirkung nicht besteht. Bei leistungszusprechenden und leistungsabweisenden Fällen haben die Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 59 ATSG auch eine Legitimation zur Erhebung der Beschwerde gegen die IV-Verfügung.

Neues DSG / Auswirkungen auf die Sozialversicherungen

Kaspar Gehring, Seite 224

Ab dem 1. September 2023 wird ein neues, überarbeitetes DSG in Kraft treten. Es soll den technologischen
Entwicklungen Rechnung tragen und die internationalen Vorgaben, darunter der DSGVO, berücksichtigen. Sodann sollen die Transparenz und die Kontrollmöglichkeiten verbessert werden. Für den Bereich des Sozialversicherungsrechts wurden – soweit das DSG überhaupt anwendbar ist – keine tiefgreifenden Änderungen vorgenommen. Die Präsenz der Thematik könnte aber durchaus zu einer erhöhten Sensibilität auch im Sozialversicherungsrecht führen.

Das Taggeld im Sozialversicherungsrecht – eine Tour d’horizon

Ueli Kieser, Seite 228

Diese Abhandlung holt weit aus und prüft die verschiedenen Taggeldregelungen im Sozialversicherungsrecht.
Damit will der Beitrag klären, ob allenfalls eine Vereinheitlichung dieser Regelungen möglich wäre. Die Prüfung bezieht sich auf die einzelnen Regelungen in den interessierenden Sozialversicherungszweigen (IV, UV, MV, KV, ALV). Zudem werden die aktuellen Regelungen in Bezug gesetzt zu allgemeinen versicherungsrechtlichen Prinzipien. Damit gibt diese Abhandlung einen aktuellen Überblick über die verschiedenen Regelungen und öffnet zugleich den Blick hin zu einer möglichen Vereinfachung.

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