HAVE 1/2017

Grundfragen des Anwaltshaftungsprozesses

Daniel Summermatter / Christoph Gerber, Seite 3

Obschon sich die Gerichte immer wieder mit Schadenersatzansprüchen des Mandanten gegenüber seinem Anwalt zu befassen haben, sind zahlreiche Fragen rund um den Anwaltshaftungsprozess weiterhin ungeklärt. Der Beitrag geht einigen davon etwas vertieft nach und beleuchtet insbesondere die prozess- und beweisrechtlichen Besonderheiten, die den sog. Regressprozess prägen. Schwerpunktmässig werden prozessuale Fehler des Anwalts und ihre Auswirkungen auf den Schaden und seine Feststellbarkeit erörtert, die je nach Art und Zeitpunkt der Vertragsverletzung unterschiedlich ausfallen können. Im Ergebnis befürworten die Autoren ein einheitliches, herabgesetztes Beweismass bezüglich des hypothetischen Ausgangs des Erstprozesses und des Kausalzusammenhangs zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schadenseintritt. 

Das deutsche Deliktsrecht im europäischen Kontext

Ulrich Magnus, Seite 25

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Entwicklung des deutschen Deliktsrechts und zeigt auf, dass Schwachstellen durch die Gerichte und den Gesetzgeber immer wieder ausgeglichen wurden, gleichwohl könne es nicht als Muster für eine europäische Regelung dienen. In der EU existieren demgegenüber nur punktuelle Regelungen, die weder systematisch noch übersichtlich sind. Der Autor kommt zum Schluss, dass das EU-Deliktsrecht allmählich aus einer Synthese und Ergänzung der mitgliedstaatlichen Rechte entsteht. Es ist durch diese ebenso beeinflusst, wie es auf die nationalen Rechtsordnungen zurückwirkt, wobei keine der nationalen Ordnungen dominiert.

Zulässigkeit der Erhebung von nicht vereinbarten «Gebühren» durch den Versicherer

Binderiya Gan-Ayush, Seite 38

Ob Versicherer Gebühren erheben können, um sich ihre Aufwände für Mahnung, Betreibung und weitere Kosten vom Versicherungsnehmer ersetzen zu lassen, ist dann nicht eindeutig, wenn eine vertragliche Vereinbarung dazu fehlt. Da die Zahlung der Gebühren weder Haupt- noch Nebenpflicht des Vertrages ist, können einzig gesetzliche Ansprüche die Erhebung rechtfertigen. Hinsichtlich der ersten Mahnung lässt sich dies aus dem VVG ableiten, bei Verzug helfen für die zusätzlichen Folgen wie Betreibungsaufwand, Sistierungsgebühren und weitere Kosten die allgemeinen Bestimmungen über die Vertragsverletzung. Die Voraussetzungen und hier insbesondere das Vorliegen eines Schadens müssen nach Meinung der Autorin jedoch vom Versicherer nachgewiesen werden.

Les jeunes en droit du travail et des assurances sociales

Aurélien Witzig, Seite 47

Der Schutz der Jugend ist seit Langem eines der Ziele unserer Rechtsordnung. Historisch gesehen ist es sogar dieser Jugendschutz, der das moderne Arbeitsrecht mit den ersten Einschränkungen des Arbeitstages ins Leben rief. Noch heute hat der Gesetzgeber junge Menschen besonders im Blick. Die Sozialversicherung folgt der gleichen Logik; verschiedene allgemeine Regelungen werden für Jugendliche speziell angepasst. Dies allerdings so verstreut, dass es schwierig ist, sich im Dschungel der sozialen Normen betreffend Jugendliche zu orientieren. Der Artikel will Klarheit und Verständlichkeit dieser Normen vermitteln.

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