Regress von Gutachtenskosten der Unfallversicherung
Mit Inkrafttreten der ersten ATSG-Revision per 1. Januar 2021 nahmen Abklärungskosten Eingang in den Kongruenzkatalog der regressfähigen Leistungen von Art. 74 Abs. 2 ATSG. Dieselben sind gemäss ergänztem Gesetzestext, dem neu hinzugekommenen Buchstaben h, den Kosten der Schadenermittlung gleichgestellt. Damit dürften die mühseligen Diskussionen rund um den Regress solcher Aufwendungen ihr Bewenden haben, so dachte zumindest der Verfasser des vorliegenden Beitrags. Nichtsdestotrotz ist es heute leider nach wie vor Usanz, dass die Haftpflichtversicherer die entsprechenden Kosten entweder gar nicht bezahlen oder sich lediglich – zumeist in hälftigem Umfang – daran beteiligen wollen. Diese Praxis contra legem gilt es zu korrigieren. Obschon die nämlichen Ausgaben gerade in Hochkostenfällen mit Dauerleistungen im gesamten Schadenquantitativ prozentual kaum ins Gewicht fallen, wäre es nach Dafürhalten des Schreibenden schlicht falsch, die Allgemeinheit dafür aufkommen zu lassen, zumal die Abklärungskosten – gerade bei polydisziplinären Gutachten – in absoluten Zahlen doch beachtlich und im Übrigen aufgrund der schieren Anzahl der notwendigen Expertisen von Relevanz sind. Kosten für externe Begutachtungen zum Zwecke der Ursachenermittlung, des Schadens- oder Kausalitätsnachweises, von denen der ersatzpflichtige Dritte und dessen Versicherung gleichfalls profitieren, sollen verursachergerecht vollumfänglich letzteren, mit anderen Worten dem Haftpflichtversicherungssystem,
alloziert werden. Nichts anderes kann der Gesetzgeber mit eingangs erwähnter revisionsweisen Aufnahme von Abklärungskosten in die Aufzählung kongruenter Leistungen gewollt haben.