HAVE 2/2024

Das revidierte Versicherungsaufsichtsrecht

Marcel Süsskind, Seite 118

Im Gegensatz zur VVG-Revision hat die Teilrevision des Versicherungsaufsichtsrechts nur wenig
Beachtung gefunden. Dies zu Unrecht, denn zahlreiche neu eingeführte Normen verbessern die
Rechtsstellung der Versicherungsnehmer substanziell. Demgemäss strahlen sie auf das privatrechtliche
Rechtsverhältnis mit den Versicherungsunternehmen und den Versicherungsvermittlern aus. Der
vorliegende Beitrag zeigt auf, inwiefern die neuen Bestimmungen aufgrund der dem Aufsichtsrecht
immanenten Schutzfunktion (Art. 1 Abs. 2 VAG) die Rechtsposition der versicherten Personen stärkt.
Zudem gelangt die Abhandlung zum Ergebnis, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den
Retrozessionen wie sie auch im FIDLEG Eingang gefunden hat, nicht auf die Versicherungswirtschaft
übertragen werden kann.

Atypische Kollektivversicherungsverträge – Fragen und Antworten aus der Praxis

Mirjam Kesselbach/Christoph Mangold/Ruggero Portelli, S. 127

Unternehmen schliessen bisweilen aus einer betriebswirtschaftlichen Motivation heraus Kollektivversicherungsverträge ab, durch die ausschliesslich ihre Kunden (nicht aber sie selbst) als Interessenträger versichert sind. Das Versicherungsrecht ist nicht auf solche «atypischen Kollektivversicherungsverträge» ausgerichtet. Die Autoren erörtern die Eigenheiten atypischer Kollektivversicherungsverträge, entwickeln daraus abgeleitet eine Definition und verorten sie dogmatisch. Sie thematisieren ausgewählte versicherungsvertrags- und versicherungsaufsichtsrechtliche Fragen und skizzieren mögliche Lösungsansätze.

«Versicherungsgenossenschaften» und deren Behandlung durch das VAG in einer finanziellen Schieflage

Alexander Salamon, S. 142

Die Abhandlung befasst sich mit den Versicherungsgenossenschaften und den Besonderheiten betreffend
die Bestimmungen zur finanziellen Schieflage von Versicherungsunternehmen, die sich aus
der Rechtsform der Genossenschaft ergeben. Hierzu ist der Begriff der Versicherungsgenossenschaft zu
umschreiben und dabei insbesondere der Geltungsbereich des VAG zu umreissen. Sodann liefert die
Abhandlung eine Übersicht über die genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen im OR, die sich
ausdrücklich mit Versicherungsunternehmen auseinandersetzen. Im Hauptteil der Abhandlung wird
anhand von Beispielen ausgeführt, inwiefern sich einzelne Bestimmungen betreffend die finanzielle
Schieflage von Versicherungsunternehmen im VAG für die Anwendung auf Versicherungsgenossenschaften
eignen oder eben nicht. Ein kurzes Fazit schliesst die Abhandlung ab.

Die Verteilung von freien Mitteln bei Vorsorgeeinrichtungen ausserhalb einer Teil- oder Gesamtliquidation

Rolf Kuhn/Raphael Zellweger, S. 152

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Vorsorgeeinrichtungen über Mittel verfügen, die nicht zur
Deckung von Verpflichtungen eingesetzt werden müssen. Es handelt sich dabei um sogenannte
«freie Mittel». Während die Verteilung freier Mittel für die Tatbestände der Teil- oder der Gesamtliquidation
reglementarisch bzw. gesetzlich geregelt ist, fehlen entsprechende Vorschriften, welche die freiwillige
Verteilung solcher Mittel (sogenannte ausserliquidatorische Verteilung) präzisieren. Dementsprechend
steht dem paritätischen Organ bei einer ausserliquidatorischen Verteilung ein weites
Ermessen zu. Dabei hat sich das paritätische Organ aber dennoch an gewisse Schranken zu halten, welche
von der Rechtsprechung über die Jahre hinweg definiert wurden. Die nachfolgenden Ausführungen
befassen sich mit Aspekten, welche das paritätische Organ bei einer freiwilligen Verteilung freier Mittel
zu beachten hat.

Keine IV-Rente, keine Pensionskassen-Rente, keine Ergänzungsleistungen

Martina Filippo, S. 163

Die Methodik zur Bemessung des Invaliditätsgrades sorgt schon seit langem für Kritik. Durch das
Abstellen auf allzu fiktive Lohn- und Erwerbsverhältnisse bei der Invaliditätsgradberechnung resultierten
Invaliditätsgrade, die die Realität nicht oder nur ungenügend abbilden. Das hat zur Folge, dass
Versicherte entweder gar keine oder eine zu tiefe IV Rente erhalten. Aber nicht nur der Rentenanspruch
der IV ist davon betroffen, sondern auch derjenige der beruflichen Vorsorge sowie andere Leistungen
der IV oder Leistungen aus anderen Versicherungen. 

Forumsbeitrag: Grenzen der Freistellung vom zwingenden Recht

Stephan Fuhrer, S. 228

Erhalten Sie hier einen Einblick in den Beitrag von Stephan Fuhrer im Rahmen des Forums "Modernisierung gelungen? Das neue VVG und das neue VAG".

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