HAVE 1/2024

Die Kosten der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO und wer sie zu tragen hat

Thibaut Meyer/Katharina Drossard, Seite 4

Die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO erlaubt es, unabhängig eines laufenden Gerichtsverfahrens resp. des Verfahrensstands jederzeit
Beweise abzunehmen. Sie dient einerseits der
Vermeidung bzw. Vereinfachung eines künftigen
Prozesses sowie andererseits der Sicherung von gefährdeten Beweismitteln. Gerade im Personenschadensrecht spielen die Prozesskosten eine nicht zu unterschätzende Rolle. Deren Verlegung ist nicht nur für die anwaltliche Beratung und Prozessführung von Relevanz, sondern stellt in Anbetracht der Höhe (insbesondere durch Gutachterkosten etc.) für die Parteien oftmals eine Barriere zur Durchsetzung ihrer Rechte dar. Der folgende Beitrag fasst – nicht zuletzt aus Platzgründen ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die Rechtsprechung und Praxis zu den Kosten der vorsorglichen Beweisführung zusammen und richtet sich an Praktiker, die sich einen Überblick verschaffen wollen.

Haftungsquoten für Strassenverkehrsunfälle

Matthias Huber/Fabiola Frei, Seite 11

Die haftpflichtrechtliche Regulierung von Strassenverkehrsunfällen stellt sowohl die Motorfahrzeugals auch die Unfallversicherer immer wieder vor die gleiche schwierige Frage: Welche Haftungsquote ist im konkreten Schadenfall anzuwenden? Die Beantwortung ebendieser Frage entscheidet über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes und ist damit von bedeutender finanzieller Tragweite. Der vom Gesetzgeber diesbezüglich vorgesehene Spielraum ist enorm, namentlich ist einzelfallweise darüber zu befinden. Die Verschuldensanteile der betroffenen – teils vermindert deliktsfähigen – Personen sind also gegeneinander abzuwägen, wobei zusätzlich die den Motorfahrzeugen inhärente Betriebsgefahr in Rechnung gezogen werden muss. Die Verfasser dieses Beitrags machten es sich zum Ziel, anhand von Quotentabellen eine gewisse Orientierungshilfe in diesen Fällen zu schaffen, machen
sie doch den Löwenanteil im Tagesgeschäft der eingangs genannten Versicherer aus.

Das direkte Forderungsrecht gegenüber Haftpflichtversicherungsunternehmen

Levi Schöb, Seite 20

Der Beitrag befasst sich mit direkten Forderungsrechten, die Geschädigte in Haftpflichtfällen gegenüber
Versicherungsunternehmen haben. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf dem neuen Art. 60 Abs. 1bis VVG und den daraus folgenden Konsequenzen für die Versicherungsunternehmen, Versicherten
und Geschädigten. Im SVG und weiteren Spezialgesetzen bestehen bereits langjährig bewährte, direkte Forderungsrechte von Geschädigten gegenüber Haftpflichtversicherungsunternehmen. Mit
der Teilrevision des VVG, die per 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, wurde schliesslich ein allgemeines direktes Forderungsrecht umgesetzt. Nicht zuletzt auch aufgrund von Unklarheiten im Revisionstext sowie punktuellen Verschlechterungen im Vergleich zum direkten Forderungsrecht im SVG halten sich die Auswirkungen wohl in Grenzen. Insbesondere die offenen Fragen in prozessualer (wie das direkte Forderungsrecht durchgesetzt wird) und in temporaler Hinsicht (ab wann und für welche Haftungskonstellationen es anwendbar ist) erschweren die Durchsetzung des direkten Forderungsrecht.

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