Die Kosten der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO und wer sie zu tragen hat
Die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO erlaubt es, unabhängig eines laufenden Gerichtsverfahrens resp. des Verfahrensstands jederzeit
Beweise abzunehmen. Sie dient einerseits der
Vermeidung bzw. Vereinfachung eines künftigen
Prozesses sowie andererseits der Sicherung von gefährdeten Beweismitteln. Gerade im Personenschadensrecht spielen die Prozesskosten eine nicht zu unterschätzende Rolle. Deren Verlegung ist nicht nur für die anwaltliche Beratung und Prozessführung von Relevanz, sondern stellt in Anbetracht der Höhe (insbesondere durch Gutachterkosten etc.) für die Parteien oftmals eine Barriere zur Durchsetzung ihrer Rechte dar. Der folgende Beitrag fasst – nicht zuletzt aus Platzgründen ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die Rechtsprechung und Praxis zu den Kosten der vorsorglichen Beweisführung zusammen und richtet sich an Praktiker, die sich einen Überblick verschaffen wollen.