HAVE 4/2023

Stabilisation de l’état de santé en LAA

David Ionta, Seite 314

Die Mehrheit der den Unfallversicherern gemeldeten Unfälle verläuft in der Regel ohne langfristige
Folgen. Bei Fällen mit grösseren Folgen stellt sich die Frage, wann der Anspruch auf Langzeitleistungen
(insbesondere Rente und Integritätsentschädigung) geprüft werden soll. Dieser Zeitpunkt, der als
«Fallabschluss» oder «medizinischer Endzustand» bezeichnet wird, ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags.

Das neue Zulassungsrecht – Status quo und quo vadis?

Iris Herzog-Zwitter/Gabriela Lang, Seite 325

Im Sommer 2020 verabschiedete das Parlament die Revision des KVG über die Zulassung von Leistungserbringern, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen dürfen.
Per 1. Juli 2021 trat vorerst nur Art. 55a KVG «Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen» in Kraft. Per 1. Januar 2022 erfolgte dann die Inkraftsetzung
der Zulassungskriterien für Leistungserbringer, welche im ambulanten Bereich ab 2022 neu zulasten der OKP tätig sein wollen. Die vorliegende Abhandlung gibt einen Überblick über das aktuelle Zulassungsrecht und zeigt anhand von Beispielen die Herausforderungen bei dessen Umsetzung für die Ärzteschaft auf.

Les conditions et le fondement juridique des conclusions civiles en procédure pénale

Alexis Overney, Seite 336

Das Institut der Adhäsionsklage soll es dem Geschädigten ermöglichen, sich aktiv am Strafprozess
zu beteiligen. Es bietet ihm insbesondere die Möglichkeit, Zivilklage zu erheben, wenn das strafrechtlich
relevante Verhalten des Täters gleichzeitig seine rechtlich geschützten Interessen auf privatrechtlicher
Ebene verletzt. In diesem Beitrag werden die Voraussetzungen und die Rechtsgrundlage für die Zulassung
solcher zivilrechtlichen Ansprüche im Strafprozess dargelegt. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichts. Fragen im Zusammenhang mit der besonderen Stellung des Opfers und seiner Angehörigen sowie der gesetzlich in diese Ansprüche eingetretenen Dritten (Art. 122 Abs. 2 StPO) werden hingegen nicht behandelt.

Der medizinische Notfall: Eine Auslegung aus tarifarischer Sicht

Andreas Christen/Kilian Ritler, Seite 344

Print- und Onlinemedien berichteten über den Vorwurf verschiedener Versicherer der missbräuchlichen
Anwendung der Notfall-Inkonvenienzpauschale an eine Notfallpraxis.

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