L’obtention de preuves au moyen de l’entraide judiciaire internationale en matière civile suite à la survenance d’un dommage à l’étranger – Cas pratiques (Partie II)
Aufgrund der Globalisierung des Handels kommt es immer häufiger vor, dass eine oder mehrere Parteien einer Transaktion von einem im Ausland eröffneten Verfahren betroffen sein können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Schweizer Hersteller eine seiner Komponenten in eine im Ausland verkaufte Maschine einbaut, die dann aufgrund eines Defekts der Komponente einen Sach- oder Körperschaden verursacht. Wenn in dem Land, in dem der Schaden entstanden ist, ein Verfahren eingeleitet wird, kann der Hersteller durch ein zwischenstaatliches Rechtshilfeverfahren in Zivilsachen, das von der ausländischen Behörde an die Schweiz gerichtet wird, zur Teilnahme an dem ausländischen Verfahren veranlasst werden. Wie im ersten Teil dieses Beitrags dargelegt, unterliegt das Rechtshilfeverfahren strengen Bedingungen, die vom ersuchenden Staat eingehalten werden müssen, wenn er nicht will, dass sein Gesuch vom ersuchten Staat, d.h. der Schweiz, abgelehnt wird. Wenn hingegen das Gesuch des ersuchenden Staates die Bedingungen für die Rechtshilfe erfüllt, kann das beteiligte Schweizer Unternehmen zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden. Diese Beteiligung wird in diesem Beitrag anhand von zwei praktischen Beispielen behandelt.