HAVE 2/2023

L’obtention de preuves au moyen de l’entraide ­judiciaire internationale en matière civile suite à la survenance d’un dommage à l’étranger – Cas pratiques (Partie II)

Barbara Klett / Carol Tissot, Seite 103

Aufgrund der Globalisierung des Handels kommt es immer häufiger vor, dass eine oder mehrere Parteien einer Transaktion von einem im Ausland eröffneten Verfahren betroffen sein können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Schweizer Hersteller eine seiner Komponenten in eine im Ausland verkaufte Maschine einbaut, die dann aufgrund eines Defekts der Komponente einen Sach- oder Körperschaden verursacht. Wenn in dem Land, in dem der Schaden entstanden ist, ein Verfahren eingeleitet wird, kann der Hersteller durch ein zwischenstaatliches Rechtshilfeverfahren in Zivilsachen, das von der ausländischen Behörde an die Schweiz gerichtet wird, zur Teilnahme an dem ausländischen Verfahren veranlasst werden. Wie im ersten Teil dieses Beitrags dargelegt, unterliegt das Rechtshilfeverfahren strengen Bedingungen, die vom ersuchenden Staat eingehalten werden müssen, wenn er nicht will, dass sein Gesuch vom ersuchten Staat, d.h. der Schweiz, abgelehnt wird. Wenn hingegen das Gesuch des ersuchenden Staates die Bedingungen für die Rechtshilfe erfüllt, kann das beteiligte Schweizer Unternehmen zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden. Diese Beteiligung wird in diesem Beitrag anhand von zwei praktischen Beispielen behandelt.

Neues VVG – ausgewählte ­Auswirkungen auf die ­Krankentaggeldversicherung, private Erwerbsunfähigkeitsversicherung und ­überobligatorische berufliche Vorsorge

Soluna Girón / Nathalie Tuor, Seite 109

Das neue VVG ist per 1. Januar 2022 in Kraft getreten und bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. Die Autorinnen beleuchten ausgewählte Änderungen mit besonderer Relevanz für die Krankentaggeldversicherung, private Erwerbsunfähigkeitsversicherung und überobligatorische berufliche Vorsorge. Das neue Recht beseitigt einige Missstände der bisherigen Regelung, eröffnet die Möglichkeit, gewisse bestehende Probleme zu lösen, schafft punktuell aber auch neue Inkonsistenzen und fragwürdige Ausnahmen im Gefüge des VVG. Zudem stellen sich teilweise Fragen zur Tragweite des neuen Rechts, deren Beantwortung einen vertieften Blick in die Materialien erfordert.

Der Versicherungsnehmer einer Kollektivversicherung als Versicherungsvermittler

Silvan Bötschi, Seite 117

Anhand einer Auslegung der geltenden und der in Revision begriffenen Bestimmungen des Versicherungsvermittlerrechts sowie eines Vergleichs mit einem kürzlich ergangenen Urteil des EuGH wird untersucht, ob der Versicherungsnehmer einer «Kollektivversicherung im engeren Sinne» als Versicherungsvermittler gilt. Nach dem risikobasierten Konzept des neuen Versicherungsaufsichtsrechts trifft dies nur in wenigen Fällen zu, in denen eine wesentliche Gefährdung und deshalb ein Schutzbedarf der Versicherten besteht. Es wird gezeigt, dass dafür eine Entscheidungsfreiheit des Versicherten und ein Interessenkonflikt durch die Vergütung des Versicherungsnehmers vorausgesetzt werden. In diesen wenigen Fällen wird der Versicherungsnehmer als gebundener Versicherungsvermittler bestimmte Informationspflichten und neu bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten einhalten müssen.

Ungleichbehandlung von UVG-Invalidenrentnern ab AHV-Alter - Eine Auslegung von Art. 21 UVG

Matthias Huber, Seite 130

Der vorliegende Beitrag widmet sich der Ungleichbehandlung von Teil- und Vollinvalidenrentnern sowie Bezügern einer Rente zufolge einer Berufskrankheit ab Pensionierung. Mit Erreichen dieser Altersgrenze – so jedenfalls die Auffassung einzelner kantonaler Gerichte  – falle der Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen
(und diesfalls wohl
auch betreffend Hilfsmittel) für Teilinvalide dahin. Diese werden an die obligatorische Krankenpflegeversicherung verwiesen, was mit entsprechenden Kosten für die Versicherten verbunden ist. Die Meinung der Richter geht dahin, dass die für den Anspruch auf besagte Leistungen massgebliche Norm (Art. 21 UVG) eine Resterwerbsfähigkeit voraussetze, was mit der definitiven altershalben Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht mehr der Fall sein könne. Demgegenüber gelangen die übrigen Invalidenrentner grundsätzlich lebenslang in den Genuss vollumfänglicher Kostenübernahme zulasten des Unfallversicherers. Ob sich diese Ungleichbehandlung bzw. letztlich Schlechterstellung von Teilinvalidenrentnern sachlich rechtfertigen lässt, m.a.W. ob sie einer Auslegung des fraglichen Gesetzesartikels standhält, versucht der Verfasser dieses Beitrags zu beantworten.

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