Solidarität bei zeitlich auseinanderliegenden Ereignissen mit Fokus auf Personenschäden
Ob zwei oder mehrere Haftpflichtige unter Berufung auf Art. 51 Abs. 1 OR «solidarisch» zur Haftung herangezogen werden können, wenn zwischen den von ihnen zu verantwortenden Ereignissen eine zeitliche Distanz liegt, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Kontroversen geführt. In einem Urteil von 2001 nahm sich das Bundesgericht der Problematik im Zusammenhang mit einem Sachschaden an und legte fest, unter welchen Voraussetzungen die involvierten Schädiger solidarisch belangt werden können. Dieses Urteil und die in der Folge von dem überwiegenden Teil der Lehre daraus gezogenen Schlüsse werden im vorliegenden Beitrag kritisch hinterfragt, bevor der Autor auf der Basis eines jüngeren Entscheids der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts einen alternativen Lösungsansatz vorstellt.