HAVE 1/2023

Solidarität bei zeitlich auseinanderliegenden Ereignissen mit Fokus auf Personenschäden

Marc Meyer, Seite 3

Ob zwei oder mehrere Haftpflichtige unter Berufung auf Art. 51 Abs. 1 OR «solidarisch» zur Haftung herangezogen werden können, wenn zwischen den von ihnen zu verantwortenden Ereignissen eine zeitliche Distanz liegt, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Kontroversen geführt. In einem Urteil von 2001 nahm sich das Bundesgericht der Problematik im Zusammenhang mit einem Sachschaden an und legte fest, unter welchen Voraussetzungen die involvierten Schädiger solidarisch belangt werden können. Dieses Urteil und die in der Folge von dem überwiegenden Teil der Lehre daraus gezogenen Schlüsse werden im vorliegenden Beitrag kritisch hinterfragt, bevor der Autor auf der Basis eines jüngeren Entscheids der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts einen alternativen Lösungsansatz vorstellt.

Rechtliche und praktische Aspekte bei der Kündigung des Anschlussvertrags mit einer Vorsorgeeinrichtung

Rolf Kuhn/Carmela Wyler-Schmelzer, Seite 14

Der Arbeitgeber, der im Rahmen der beruflichen Vorsorge obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, muss sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Dabei kann er  – im Einverständnis mit seinem Personal – die Vorsorgeeinrichtung auswählen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung kommt mit Abschluss eines Anschlussvertrags zustande. Die Auflösung dieses Vertrags richtet sich nach privatrechtlichen Regeln, doch sind dabei einige Besonderheiten zu beachten.

Sozialversicherungsrechtliche Leistungen für Fahrdienste

Martina Filippo, Seite 23

Mobilität ist in der heutigen Gesellschaft zentrales Element für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die Wahrnehmung sozialer und wirtschaftlicher Tätigkeiten wie die Pflege persönlicher Kontakte, das Absolvieren einer Ausbildung oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Menschen mit Behinderungen sind oft nicht in der Lage, am Individualverkehr teilzunehmen. Sie sind daher fast ausschliesslich von den Angeboten des öffentlichen Verkehrs abhängig. Ist der öffentliche Verkehr nicht barrierefrei oder können sie ihn aus behinderungsbedingten Gründen nicht nutzen, sind sie auf Ersatzangebote angewiesen. Die Nutzung von speziellen Fahrdiensten für Menschen mit Behinderungen ist regelmässig mit höheren Aufwänden verbunden. Wer übernimmt diese behinderungsbedingten Mehrkosten? Der nachfolgende Beitrag geht dieser Frage in Bezug auf die Bundessozialversicherungen nach.

Kein Rückgriff der gesetzlichen Unfallversicherung bei fehlendem accident médical ?

Matthias Huber, Seite 31

Der Beitrag befasst sich mit einem in der Praxis in jüngerer Zeit zirkulierenden regressrechtlichen Einwand in Bezug auf das Subrogationsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung in Medizinalhaftpflichtfällen. Damit der UVG-Versicherer subrogieren könne, bedürfe es eines Versicherungsfalls resp. Unfalls im Rechtssinne gemäss Art. 4 ATSG, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts u.a. eine grobe und ausserordentliche Ungeschicklichkeit voraussetze. Fehle es dagegen an einem solchen sog. «accident médical», sei dem Unfallversicherer das Regressrecht zu verweigern. Der Autor nimmt über eine Gesetzesauslegung Zulässigkeit und Begründetheit dieses Einwands in den Fokus.

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