Durchgriff in der Betriebshaftpflichtversicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt das Vermögen vor Schadenersatzforderungen Dritter.
Schädigt die Einpersonen-AG die Alleinaktionärin und begehrt anschliessend Versicherungsleistungen,
muss geprüft werden, ob es sich um einen nicht versicherten Eigenschaden oder einen versicherten
Drittschaden handelt. Die Deckungsfrage lässt sich mithilfe der Rechtsfigur des Durchgriffs
beantworten. Demnach kann der Versicherer durch den Schleier der juristischen Person hindurchgreifen
und die Leistungspflicht ablehnen, wenn eine wirtschaftliche Einheit zwischen Haftpflichtiger
und Geschädigtem besteht und die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person bloss vorgeschoben
wird, um Versicherungsschutz zu erlangen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das ursprüngliche
Geschäft zwischen den Parteien dem «dealing at arm’s length»-Prinzip widerspricht, die
beherrschte juristische Person mithin kein eigenständiges wirtschaftliches Interesse an der Leistung
zu Gunsten der beherrschenden Person hat.