Verkorkste Beweislastverteilung bei Obliegenheitsverletzung nach dem neuen Art. 45 VVG
Nach dem revidierten Art. 45 Abs. 1 lit. b VVG tritt der mit der Verletzung einer Obliegenheit verbundene Rechtsnachteil (u.a.) nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Umfang der vom Versicherer geschuldeten Leistungen gehabt hat. Im Ergebnis geht es bei dem vom Versicherungsnehmer geforderten (negativen) Kausalitätsbeweis gar nicht um den (fehlenden) Kausalzusammenhang, sondern um die Behauptung und den Beweis, dass überhaupt kein Mehraufwand entstanden ist. Der Autor zeigt, dass der Versicherungsnehmer diesen Beweis aber gar nicht antreten kann, ohne die (implizierte) Wirkung der Obliegenheitsverletzung, also den Mehraufwand des Versicherers, zu kennen und kommt zum Schluss, dass der Gesetzgeber die Bedeutung des sogenannten Kausalitätserfordernisses bzw. ganz allgemein des Begriffs des Kausalzusammenhangs nicht ausreichend berücksichtigt habe.