HAVE 3/2021

Verkorkste Beweislastverteilung bei Obliegenheitsverletzung nach dem neuen Art. 45 VVG

Walter Fellmann, Seite 231

Nach dem revidierten Art. 45 Abs. 1 lit. b VVG tritt der mit der Verletzung einer Obliegenheit verbundene Rechtsnachteil (u.a.) nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Umfang der vom Versicherer geschuldeten Leistungen gehabt hat. Im Ergebnis geht es bei dem vom Versicherungsnehmer geforderten (negativen) Kausalitätsbeweis gar nicht um den (fehlenden) Kausalzusammenhang, sondern um die Behauptung und den Beweis, dass überhaupt kein Mehraufwand entstanden ist. Der Autor zeigt, dass der Versicherungsnehmer diesen Beweis aber gar nicht antreten kann, ohne die (implizierte) Wirkung der Obliegenheitsverletzung, also den Mehraufwand des Versicherers, zu kennen und kommt zum Schluss, dass der Gesetzgeber die Bedeutung des sogenannten Kausalitätserfordernisses bzw. ganz allgemein des Begriffs des Kausalzusammenhangs nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Der Regress im neuen VVG

Ignacio Moreno / Rolf Wendelspiess, Seite 237

Am 1. Januar 2022 tritt das revidierte VVG in Kraft. Der Beitrag wirft einen Blick auf das durch die Neuerungen beeinflusste Regressrecht, die Facetten des Deckungsrechtes sowie des intertemporalen Rechtes. Die Autoren befürworten – unter gewissen Voraussetzungen – die Anwendung der sektoriellen Regressaufteilung sowie die uneingeschränkte Versicherung der Regress- und Ausgleichsansprüche analog der Ersatzansprüche der Geschädigten für alle Haftpflichtversicherungen. In Bezug auf das intertemporale Recht wird dafür gehalten, die integrale Subrogation und das direkte Forderungsrecht generell per Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden, die Deckung der Regress- und Ausgleichsansprüche grundsätzlich dem Parteiwillen zu unterstellen und eine entsprechende Pflicht erst auf Neuverträge anzuwenden.

Versicherungstätigkeit in der Schweiz und im Ausland

Ulrike Mönnich, Seite 249
Widersprüche im geltenden Recht und mögliche Lösungen

Schweizerische Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungstätigkeit in der Schweiz ausüben und ausländische Versicherungsunternehmen im jeweiligen Ausland. Diese Aussage erscheint simpel. Tatsächlich ist es nicht so einfach und teilweise unmöglich, widerspruchsfrei zu bestimmen, ob im Einzelfall (aufsichtspflichtige) Versicherungstätigkeit im In- oder im Ausland vorliegt. Ein und derselbe Sachverhalt kann aus dem Blickwinkel des schweizerischen Aufsichtsrechts für ein ausländisches Versicherungsunternehmen (aufsichtspflichtige) Versicherungstätigkeit in der Schweiz darstellen, während er für ein schweizerisches Versicherungsunternehmen (unzulässiges) Auslandsgeschäft darstellt. Folglich gibt es immer wieder Sachverhalte, in denen nach strenger Lesart der aufsichtsrechtlichen Vorgaben weder einheimische noch ausländische Versicherungsunternehmen Versicherungsschutz anbieten dürften. Wird dennoch Deckung angeboten, besteht für die Versicherungsunternehmen eine gewisse Rechtsunsicherheit. Der vorliegende Beitrag untersucht diese Thematik, analysiert problematische Sachverhalte anhand von Beispielen und zeigt mögliche Lösungen auf.

 



Rechtsverzögerungen im Sozialversicherungsverfahren

Marco Weiss, Seite 259

Jede Person hat nach der EMRK ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Sozialversicherungsverfahren dauern in der Praxis oft mehrere Jahre, wobei Verfahrensdauern von sieben Jahren und mehr keine Seltenheit sind, weshalb es zu einem Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot der EMRK kommen kann. Im vorliegenden Beitrag wird einerseits die Problematik der Rechtsverzögerungen im Sozialversicherungsverfahren näher beleuchtet, andererseits werden Lösungsmöglichkeiten und strategische Prozessentscheidungen aufgezeigt, um unnötige Rechtsverzögerungen zu verhindern und zu sanktionieren.  

Die Rückforderung von Retrozessionen in der beruflichen Vorsorge (Teil 2)

Christof Bischof, Seite 269

In der beruflichen Vorsorge werden oft Vermögensverwalter und Versicherungsbroker eingeschaltet, was ein auftragsrechtliches Dreiparteienverhältnis zur Folge hat. Die hierbei üblichen Retrozessionen bringen Vermögensverwalter und Broker in einen Interessenkonflikt mit deren Auftraggeber. Diese Interessenkonflikte könnten nur durch die vollständige Rückerstattung oder ein Verbot von Retrozessionen
eliminiert werden. Retrozessionen sind zwar grundsätzlich ablieferungspflichtig, wobei indessen ein Vorausverzicht auf deren Ablieferung trotz der spezialgesetzlichen Regelung in Art. 48k Abs. 1 BVV 2 zulässig sein dürfte. Folglich werden nach geltendem Recht die Interessenkonflikte im Vorsorgebereich nicht aufgehoben. Der Beitrag soll daher eine Handhabe bieten, wie die Interessenkonflikte bestmöglich verhindert werden können. Die Abhandlung wird in zwei Teilen publiziert, wobei sich der 1. Teil dem Bereich Vermögensverwaltung widmet und der 2. Teil die Broker-Courtagen näher beleuchtet.

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