HAVE 4/2020

Responsabilité civile et pluralité d’intervenants dans le traitement médical

Maryam Kohler, Seite 337

Aus verschiedenen Gründen ist in den letzten Jahren eine steigende Zahl und eine Diversifizierung der an der medizinischen Behandlung Beteiligten zu beobachten. Im Haftpflichtfall ergeben sich daraus zusätzliche Schwierigkeiten und Fragestellungen: Welchen Haftungsregeln unterliegt jeder Beteiligte, insbesondere wenn ein Belegarzt eine Behandlung in einem privaten Listenspital durchführt? Wer kann für welche Handlungen haftbar gemacht werden? Welche Auswirkungen hat die Zusammenarbeit oder die Delegation von Aufgaben in der medizinischen Versorgung auf die jeweilige Verantwortung? Wie verteilt sich die Haftung zwischen den Beteiligten? Auf diese Fragen gibt der vorliegende Beitrag Antworten.

Haftung, Versicherung und Schadenabwälzung bei urteilsunfähigen Personen

Arnold F. Rusch/Angelo Schwizer, Seite 353

Wie sollen Heime vorgehen, wenn urteilsunfähige Personen – Kinder, geistig Behinderte, Demenzkranke – Schäden verursachen? Wer urteilsunfähig ist, haftet gerade nicht. Lassen sich die Schäden vertraglich abwälzen? Oder müssen die Versicherungen der urteilsunfähigen Schädiger für die Schäden aufkommen, weil aufgrund der Versicherung die Billigkeitshaftung greift? Dieser Artikel widmet sich den Grundlagen und will für den Alltag praktische Hinweise zu Vertragsgestaltung und Anspruchsdurchsetzung aufzeigen.

Missbrauchsbekämpfung in der Privatversicherung – Recht auf Tonaufnahme der Begutachtung?

Soluna Girón, Seite 363

Der Beitrag untersucht, ob eine Begutachtung im Rahmen eines privatversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens auch ohne Kenntnis der Gutachter auf Tonband aufgezeichnet und im weiteren Verfahren verwendet werden darf. Der Autor kommt zum Schluss, dass ein solches Recht besteht, da einerseits das Interesse der begutachtenden Person auf Schutz ihrer Persönlichkeit hinter dem der versicherten Personen auf ein faires Verfahren zurückstehen muss, andererseits eine Strafbarkeit bei heimlicher Aufzeichnung nicht angenommen werden kann.

Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung

Olivia Kaderli/Tulay Sakiz, Seite 368

Oftmals ist im Sozialversicherungsrecht unklar, welche Versicherung für einen Erwerbsausfall aufzukommen hat. Steht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Raum, ist gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig, sofern die Leistungen eines anderen Sozialversicherungszweiges umstritten sind. Erbringt die Arbeitslosenversicherung unter diesem Titel Leistungen, so handelt es sich um «vorläufige» Leistungen, bis die effektive Leistungspflicht eines anderen Sozialversicherers definitiv ist. Die Autorinnen behandeln neben den erforderlichen Voraussetzungen auch die Frage der Rückerstattung von kongruenten Leistungen verschiedener Sozialversicherer.

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