Die Ersatzfähigkeit des entgangenen rechtswidrig erzielten Gewinns
Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einem staatshaftpflichtrechtlichen Anspruch und mit Ansprüchen aus Opferhilfe in zwei neueren Urteilen festgehalten, dass Einkommen, welches aus einer objektiv unrechtmässigen Tätigkeit stammt, nicht ersatzfähig sei. Der vorliegende Beitrag vertritt die Auffassung, dass dieser normative Ausschluss aus der Ersatzpflicht im Widerspruch zu den Wertungen anderer, überzeugender Urteile des Bundesgerichts steht und zu Abgrenzungsproblemen führt, die weder notwendig noch angezeigt sind. Es gibt keinen Grund, den entgangenen unrechtmässig erzielten Gewinn anders zu behandeln als jeden anderen entgangenen Gewinn, da die allgemeinen Regeln des haftpflichtrechtlichen Schadenersatzes ausreichen, um zu angemessenen Ergebnissen zu führen.