HAVE 1/2016

Die Ersatzfähigkeit des entgangenen rechtswidrig erzielten Gewinns

Volker Pribnow / Barbara A. Möri, Seite 3

Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einem staatshaftpflichtrechtlichen Anspruch und mit Ansprüchen aus Opferhilfe in zwei neueren Urteilen festgehalten, dass Einkommen, welches aus einer objektiv unrechtmässigen Tätigkeit stammt, nicht ersatzfähig sei. Der vorliegende Beitrag vertritt die Auffassung, dass dieser normative Ausschluss aus der Ersatzpflicht im Widerspruch zu den Wertungen anderer, überzeugender Urteile des Bundesgerichts steht und zu Abgrenzungsproblemen führt, die weder notwendig noch angezeigt sind. Es gibt keinen Grund, den entgangenen unrechtmässig erzielten Gewinn anders zu behandeln als jeden anderen entgangenen Gewinn, da die allgemeinen Regeln des haftpflichtrechtlichen Schadenersatzes ausreichen, um zu angemessenen Ergebnissen zu führen.

Medizinische Dokumentationspflicht – quo vadis?

Hardy Landolt, Seite 9

Der Entscheid des Bundesgerichts zur medizinischen Dokumentationspflicht hat nicht nur eine Konkretisierung dieser Pflicht mit sich gebracht, es sind auch Fragen offengeblieben. So ist das Verhältnis zwischen der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Dokumentationspflicht weiter unklar, ebenso, was eine übliche Dokumentation umfasst. Das Urteil gibt zudem weder Aufschluss darüber, welchen Umfang in personeller, sachlicher und zeitlicher Hinsicht die medizinische Dokumentationspflicht hat, noch darüber, wie mit den Folgen einer Verletzung dieser Pflicht umzugehen ist. Der Autor stellt diese Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsentwicklung dar und zeigt anhand der Entwicklungen in Deutschland Möglichkeitenauf, wie sie gelöst werden könnten.

Zeitbankguthaben – sozialversicherungsrechtliche Fragen

Sandra Nussbaumer / Peter Kaufmann, Seite 20

Im Spannungsfeld zwischen neuen betrieblichen Anforderungen und einem stärker werdenden Bedürfnis der Arbeitnehmer nach Flexibilisierung des Arbeitsverhältnisses sind neue Arbeitszeitmodelle entstanden. Eines davon ist das sog. Zeitbankguthaben, bei dem Überzeiten und Zuschläge des Arbeitnehmers auf ein Langzeitkonto «eingezahlt» werden und von ihm vor seiner Pensionierung durch Freistellung wieder bezogen werden können. Die Abhandlung befasst sich mit den sozialversicherungsrechtlichen Fragen dieses Arbeitsmodelles und weist auf Probleme und mögliche Abhilfen hin.

Die neue EU-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb («IDD»)

Helmut Heiss / Ulrike Mönnich, Seite 25

Ende 2015 wurden mit einer neuen EU-Richtlinie Änderungen beim Versicherungsvertrieb vorgenommen. Dabei wurden unter anderem Anwendungsbereich und Informationspflichten erweitert sowie kapitalanlagerechtliche Regelungen auf den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten übertragen. Die Autoren stellen die aktuellen Neuerungen dar und nehmen eine Bewertung der genutzten und verpassten Chancen, etwa im Bereich der Provisionsregelungen, vor.

Entwicklungen im Kartellschadenersatzrecht der Europäischen Union

Thomas Thiede, Seite 35

Verstösst ein Unternehmen gegen das Kartellverbot oder gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, so haben die rechtswidrig Handelnden mit einer grossen Bandbreite möglicher Sanktionen öffentlichrechtlicher aber auch zivilrechtlicher Natur zu rechnen: Kartellrechtliche Schadenersatzklagen durch Private werden immer bedeutender und beherrschen zunehmend die kartellrechtliche Diskussion. Vor dem Hintergrund divergierender Entwicklungen in den europäischen Mitgliedstaaten hat der europäische Gesetzgeber zwecks Ermöglichung der vollständigen Schadenskompensation von Kartellbetroffenen und zur Koordinierung zwischen behördlicher und privater Kartellrechtsdurchsetzung die Richtlinie 2014/104/EU1 vorgelegt, welche die Europäischen Mitgliedstaaten in nationales Recht umsetzen müssen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick zur Richtlinie und analysiert ihre wichtigsten Bestimmungen.

La responsabilité civile des auteurs de pratiques anticoncurrentielles

Suzanne Carval, Seite 48

Die Verfasserin, Professorin für Privatrecht an der Universität Rouen, Mitglied des GRERCA (Europäische Forschungsgruppe im Bereich des Haftpflicht- und Versicherungsrechts) und ehemaliges Mitglied des EGTL (European Group on Tort Law), stellt die Richtlinie 2014/104 der Europäischen Union vor, deren Ziel es ist, die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Sanktionierung von Wettbewerbsverstössen zu harmonisieren und generell die Bekämpfung wettbewerbsbeschränkender Praktiken – namentlich durch vertikale oder horizontale Abreden oder den Missbrauch von Marktmacht – mit privatrechtlichen Behelfen anzuspornen. Nach einem kurzen Überblick über die verschiedenen Kapitel der Richtlinie konzentriert sich der Beitrag insbesondere auf die Vermutungen, mit denen die Stellung der geschädigten Personen bei der Beweisführung hinsichtlich des Verschuldens sowie des Bestehens und des Umfanges des Schadens verbessert werden soll. Damit zusammenhängend wird auch die Aktivlegitimation behandelt, das heisst die Frage, wem die Eigenschaft als direkt oder indirekt durch den Wettbewerbsverstoss Geschädigte zuerkannt werden soll. Ein wesentlicher Teil der Regelung befasst sich sodann mit der Festsetzung des Schadens, die sich im Bereich des «reinen Vermögensschadens» – wie er für wettbewerbsrechtliche Beeinträchtigungen typisch ist – besonders heikel gestaltet. Schliesslich hebt die Verfasserin auch die Bedeutung der Richtlinie hervor, welche diese (indirekt, durch die Bezeichnung der Haftungssubjekte als «Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen») für die allgemeine Problematik der Konzernhaftung haben kann.

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