HAVE 3/2015

Die Schätzung nach gerichtlichem Ermessen – Kritik an Art. 42 Abs. 2 OR

Bruno Pasquier, Seite 235

Die deliktsrechtliche Vorschrift des Art. 42 Abs. 2 OR spielt in der Praxis eine herausragende Rolle, wird sie doch auch ausserhalb des Deliktsrechts und sogar auf andere als Schadensfälle angewandt. In Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass diese Bestimmung auf eine Beweiserleichterung abzielt. Der Beitrag zeigt, welche Form diese Erleichterung annimmt (I.) und liefert eine nähere Umschreibung der Voraussetzungen der Anwendung (II.). Diese Anwendung ist aber auch mit prozessualen Aspekten verbunden (III.). Schliesslich geht der Autor der in der Praxis wichtigen Frage des Anwendungsbereichs nach (IV.). In diesem letzten Kapitel wird dargelegt, dass Art. 42 Abs. 2 OR ein verallgemeinerungsfähiger Gedanke zugrunde liegt und dass diese Bestimmung deshalb in anderen Gebieten des Privatrechts zur analogen Anwendung gebracht werden kann.

Die Voraussetzung der Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht für eine Staatshaftung wegen richterlicher Fehlentscheide

Fridolin Hunold, Seite 240

Für eine Staatshaftung wegen eines richterlichen Fehlentscheids verlangt das Bundesgericht bei der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit die Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht. Dies führt, wie die Rechtstatsachen zeigen, im Anwendungsbereich des VG zusammen mit Art. 12 VG faktisch zu einem Haftungsausschluss für richterliche Fehlentscheide. Die spärlichen Begründungen des Bundesgerichts für die Notwendigkeit der Voraussetzung der Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht überzeugen nach Ansicht des Autors nicht. Durch die vorausgesetzte Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht werde – was auch die Entstehungsgeschichte dieser Rechtsprechung zeigt – nichts anderes als ein Verschulden des Richters vorausgesetzt. Dies widerspreche Art. 3 Abs. 1 VG, wonach der Bund «ohne Rücksicht auf das Verschulden » haftet. Der Autor fordert daher, auf die Voraussetzung der Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht zu verzichten.

Haftung bei Segways

Benedikt Saupe, Seite 253

Einachsige, mit einem Elektromotor betriebene und über Gleichgewichtsverlagerung gesteuerte Stehroller, sogenannte «Segways», hat fast jeder schon einmal gesehen. Der Beitrag zeigt die Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen dieser seit 2007 auf den Strassen der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge auf und geht vertieft auf die haftpflicht- und versicherungsrechtlichen Fragen ein, die mit einer per 1.6.2015 in Kraft getretenen Verordnungsänderung, die Segways den Motorfahrrädern gleichstellt, eine wünschbare Klärung der Haftungssituation erfahren hat.

Die Entschädigungshöhe des Schmerzen(-s)geldes in Deutschland und Österreich im Vergleich zur Genugtuung in der Schweiz

Christian Huber, Seite 258

Der Beitrag vergleicht die Entschädigung für Schmerzensgeld in Deutschland und Österreich mit den Leistungen, die in der Schweiz für Genugtuung ausgerichtet werden. Dabei werden die Tatbestände untersucht, die zu einer Genugtuung führen, die Bemessungskriterien kritisch gewürdigt und auch die Leistungen für den materiellen Personenschaden in die Vergleichsbetrachtung einbezogen. Obwohl dem schweizerischen Recht eine nach Genugtuungsgründen und Umfang des Vermögensschadens (insbesondere des Haushalt- und Pflegeschadens) deutlich bessere Positionierung attestiert wird, erachtet der Autor das Entschädigungsniveau für die Genugtuung für zu gering und postuliert eine moderate Anhebung.

Gutachten bei Bergunfällen

Rita Christen, Seite 268

Der Beitrag beschreibt zunächst verschiedene Aspekte von Bergunfällen und deren rechtliche Konsequenzen. Er präsentiert sodann die Fachgruppe Expertisen bei Bergunfällen (FEB), die sich die Vermittlung von qualifizierten alpintechnischen Gutachtern zur Aufgabe gemacht hat. Nach Ausführungen zum Thema Gutachten im Allgemeinen geht die Autorin abschliessend auf die Besonderheiten bei alpintechnischen Gutachten ein.

Prozessieren in den USA

David DeBusschere/Barbara Klett, Seite 278

Wie führe ich einen Haftpflichtprozess in den USA? Nachdem man sich in der Schweiz auf eine ZPO verständigt hat, bekommt es der Rechtsanwender dort mit 51 Zivilprozessordnungen zu tun. So sind praktische Fragen der Zuständigkeit, der Rechtswahl, des Beweisverfahrens besonders zu beachten. Viele Aufgaben und Befugnisse, wie die Zustellung von Prozessakten bis zur auch eidlichen Einvernahme von Zeugen, die hier dem Gericht vorbehalten sind, liegen in den USA in der Verantwortung der Parteivertreter. Zudem ist materiellrechtlich neben dem Schadenersatz dem Strafschadenersatz Beachtung zu schenken. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Unterschiede, mit denen sich der hiesige Beklagtenvertreter in den USA auseinander zu setzen hat und gibt Hinweise, wie ein solcher Fall taktisch und praktisch behandelt werden kann.

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