Die Schätzung nach gerichtlichem Ermessen – Kritik an Art. 42 Abs. 2 OR
Die deliktsrechtliche Vorschrift des Art. 42 Abs. 2 OR spielt in der Praxis eine herausragende Rolle, wird sie doch auch ausserhalb des Deliktsrechts und sogar auf andere als Schadensfälle angewandt. In Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass diese Bestimmung auf eine Beweiserleichterung abzielt. Der Beitrag zeigt, welche Form diese Erleichterung annimmt (I.) und liefert eine nähere Umschreibung der Voraussetzungen der Anwendung (II.). Diese Anwendung ist aber auch mit prozessualen Aspekten verbunden (III.). Schliesslich geht der Autor der in der Praxis wichtigen Frage des Anwendungsbereichs nach (IV.). In diesem letzten Kapitel wird dargelegt, dass Art. 42 Abs. 2 OR ein verallgemeinerungsfähiger Gedanke zugrunde liegt und dass diese Bestimmung deshalb in anderen Gebieten des Privatrechts zur analogen Anwendung gebracht werden kann.