Der Beitrag zeigt auf, dass das UVG die Deckung von Heilbehandlungen für Nichtrentner und Rentner bewusst unterschiedlich regelt. Nach einem letzten Urteil dazu im Jahre 2004 habe das Bundesgericht 2007/2008 aus einer Verbindung von Art. 10 mit 19–21 UVG Regeln dafür entwickelt, «wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen hat». Das Ergebnis fassten einige Unfallversicherer und die Militärversicherung als Einladung auf, die Heilbehandlungsdeckung auch bei Nichtinvaliden zu begrenzen. Die Rechtsprechung wandele Unfallfolgen zu krankheitsbedingten Leiden, mit entsprechenden Folgen für Versicherte, Krankenversicherer und Arbeitgeber, für Ärzte, Kliniken und Apotheken. Nach An- sicht des Autors haben die Krankenversicherer und das BSV, die mit solchen Urteilen bedient werden, nicht erkannt, dass sich so eine Konvergenz von Unfall- und Krankenversicherung entwickle.
Sollen aus dem Ausland Ansprüche gegen eine berufliche Vorsorgeeinrichtung der Schweiz geltend gemacht werden, stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die ausschliessliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte gegeben. Im überobligatorischen Bereich hingegen ist sie nicht eindeutig geregelt. Sie kann jedoch – und dies wird im vorliegenden Beitrag auch empfohlen – reglementarisch bestimmt bzw. vereinbart werden.