HAVE 1/2014

Haftung für rechtmässige Schadenverursachung

Hardy Landolt, Seite 3

Ein Haftungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der Schadenverursacher unrechtmässig gehandelt hat. Weder das vertragliche noch das ausservertragliche Haftungsrecht sehen eine grundsätzliche Entschädigungspflicht bei rechtmässiger Schadenzufügung vor. Der Gesetzgeber statuiert sowohl im privatrechtlichen Haftungsrecht als auch im Staatshaftungsrecht mitunter eine Schadenersatzpflicht bei rechtmässiger Schadenverursachung. Die diesbezüglichen Haftungstatbestände sind sehr heterogen und machen eine Entschädigungspflicht entweder vom Vorhandensein spezifischer Anspruchsvoraussetzungen, beispielsweise einer rechtmässigen Enteignung, einem rechtmässigen Bewilligungsentzug oder einer Sonderopferstellung, oder von der Billigkeit des Richters abhängig. Der vorliegende Beitrag gewährt einen Überblick über die Haftung bei rechtmässiger Schadenverursachung und macht deutlich, dass die Billigkeitshaftung im Privatrecht ein Anwendungsfall der Haftung für rechtswidrige Schädigung ist, während im öffentlichen Recht die Billigkeitshaftung der Prototyp einer Haftung für rechtmässige Schadenverursachung darstellt.

Die vorsorgliche Beweisführung, das Recht auf Beweis und das schützenswerte Interesse in der neuen Zivilprozessordnung

Philip Stolkin, Seite 14

Neu können auch vor Ablauf des Hauptverfahrens, ja gar vor Anhängigmachung eines Zivilprozesses Beweise abgenommen werden. Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO regelt die vorsorgliche Beweisabnahme auch in Form eines Gutachtens. Einzige Voraussetzung: das schutzwürdige Interesse. An dieses schutzwürdige Interesse darf nach neustem bundesgerichtlichen Befinden keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Prozessaussichten abgeschätzt werden, der Streitgegenstand vereinfacht und die Vergleichsaussichten erhöht werden können. Damit trägt Art. 158 ZPO wesentlich zur Prozessökonomie bei, da soweit als Hauptbeweis ein wesentlicher oder beweistauglicher Nachweis erhoben worden ist, sich der Prozess möglichst erübrigt.

Das Armenrecht im IV-Abklärungs- und Vorbescheidverfahren; das vergessene Verfahrenskorrektiv

Rémy Wyssmann, Seite 27

In der bundesgerichtlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass das Bundesgericht es ablehnt, im Abklärungs- und Vorbescheidverfahren vor den IV-Stellen dem Bürger die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Eine Rechtsverbeiständung sei in diesen Verfahren nur in Ausnahmefällen erforderlich. Dabei verweist das Bundesgericht regelmässig auf den Wortlaut von Art. 37 Abs. 4 ATSG und die entsprechenden Materialien. Nach Ansicht des Autors sprechen verschiedene Gründe gegen eine derartige restriktive Handhabung. 

Unfallkoordination in der weitergehenden beruflichen Vorsorge

Marc Hürzeler, Seite 33

Im überobligatorischen Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen ausschliessen, wenn sie mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung zusammentreffen. Der Ausschluss sollte nach Ansicht des Autors mit Erreichen des Rentenalters enden, da er alsdann in unzulässiger Weise in wohlerworbene Rechtspositionen eingreife.

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