Haftung für rechtmässige Schadenverursachung
Ein Haftungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der Schadenverursacher unrechtmässig gehandelt hat. Weder das vertragliche noch das ausservertragliche Haftungsrecht sehen eine grundsätzliche Entschädigungspflicht bei rechtmässiger Schadenzufügung vor. Der Gesetzgeber statuiert sowohl im privatrechtlichen Haftungsrecht als auch im Staatshaftungsrecht mitunter eine Schadenersatzpflicht bei rechtmässiger Schadenverursachung. Die diesbezüglichen Haftungstatbestände sind sehr heterogen und machen eine Entschädigungspflicht entweder vom Vorhandensein spezifischer Anspruchsvoraussetzungen, beispielsweise einer rechtmässigen Enteignung, einem rechtmässigen Bewilligungsentzug oder einer Sonderopferstellung, oder von der Billigkeit des Richters abhängig. Der vorliegende Beitrag gewährt einen Überblick über die Haftung bei rechtmässiger Schadenverursachung und macht deutlich, dass die Billigkeitshaftung im Privatrecht ein Anwendungsfall der Haftung für rechtswidrige Schädigung ist, während im öffentlichen Recht die Billigkeitshaftung der Prototyp einer Haftung für rechtmässige Schadenverursachung darstellt.