Gefährdungshaftung, Unternehmenshaftung, Verschuldenshaftung
Im deutschsprachigen Rechtsraum gilt das zivile Haftungsrecht unverändert als durch das Prinzip der personalen Selbstverantwortlichkeit gekennzeichnet. Die Verschuldenshaftung ist jedoch seit 150 Jahren einem anhaltenden Korrosionsprozess unterworfen. In Reaktion auf die Herausforderungen der Industrialisierung – technische Risiken, Unternehmen, Versicherung – haben sich mannigfache hybride Formen «strikterer» Haftung herausgebildet. Der Verfasser des Beitrags plädiert für eine überfällige Neuorientierung und spricht sich für die grundsätzliche Anerkennung einer Dreispurigkeit des Haftungsrechts aus: personale Verschuldenshaftung, quasi-strikte Unternehmenshaftung (Arbeitgeber- und Organisationshaftung) und Gefährdungshaftung.