HAVE 1/2013

Haftung für «Phantom-Beschwerden»?

Vito Roberto/Sebastian Reichle, Seite 3

Vor über zwei Jahrzehnten befand das Bundesgericht in BGE 117 V 359, ein Schleudertrauma könne auch ohne organische Nachweisbarkeit zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit führen. In den Jahren 2008 und 2010 änderte es mit den Entscheiden BGE 134 V 109 und BGE 136 V 279 seine Ansicht wieder. Nach Auffassung der Autoren steht hinter der plötzlichen Genese des sogenannten «Schleudertrauma-Phänomens» und den daraus abgeleiteten, hohen finanziellen Ansprüchen in den 1990er- und 2000er-Jahren eine zweifelhafte Rechtsprechung. Wie schon bei früheren «Phantom Schädigungen» («Railway spine», «Repetitive strain injury») habe auch beim Schleudertrauma die erstmalige gerichtliche Anerkennung dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zu einer raschen Ausbreitung eines zuvor weitgehend unbekannten Krankheitsbildes geführt. Die Autoren lehnen deshalb eine zivilrechtliche Haftbarkeit für organisch nicht nachweisbare Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge von Bagatellereignissen oder ähnlich geringfügigen Umständen ab und weisen dem Sozialversicherungsrecht die Aufgabe zu, für diese Fälle eine angemessene Lösung zu finden.

Unklare und nicht objektivierbare Beschwerdebilder – was kann und soll das Sozialversicherungsrecht tun?

Ueli Kieser, Seite 12

Der Beitrag geht aus von den Überlegungen von Roberto/Reichle im vorangehenden Artikel. Zunächst wird aber ein kritischer Blick auf die Rechtsprechung zu den sogenannten «unklaren Beschwerdebildern» geworfen und dabei geprüft, wie diese Rechtsprechung überhaupt einzuordnen ist. In der Folge werden einige Überlegungen skizziert, die sich aus dieser neuen Rechtsprechung für die Leistungen im Sozialversicherungsrecht ergeben können.

Assurances-vie: Quelques réflexions sur le droit de rachat en lien avec l’exécution forcée

Alexandre Lehmann/Jean-Michel Duc, Seite 17

Der Gesetzgeber schreibt in Art. 90 Abs. 2 VVG dem Versicherer vor, diejenigen Lebensversicherungen, bei welchen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten zurückzukaufen. Das Recht des Anspruchsberechtigten, vom Versicherer die Auszahlung des Rückkaufswerts zu verlangen, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind, ist eng mit dem von Lebensversicherungen verfolgten Vorsorgeziel verbunden. Allerdings bedeutet dieses Recht auf ein «garantiertes» Kapital auch, dass die Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger grundsätzlich möglich ist. Um die Rechte zwischen diesen Letzteren und den Anspruchsberechtigten im Gleichgewicht zu halten, legen die Art. 76 ff. VVG, ergänzt insbesondere durch die Verordnung vom 10. Mai 1910 betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen (VPAV, SR 281.31), Ausnahmen von diesem Grundsatz fest. In der vorliegenden Abhandlung geht der Autor – nach getroffener Unterscheidung von Verträgen, die einen Rückkauf zulassen von solchen, die das nicht zulassen – den verschiedenen Fragen nach, die sich im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens bezüglich rückkaufsfähigen Lebensversicherungspolicen ergeben. 

L’assurance-crédit et la couverture des opérations commerciales et de trade-finance

Christian Scalise, Seite 26

Der Handelsverkehr ist seit jeher mit Risiken verbunden: beim Käufer das Risiko der Nichtlieferung der Güter und/oder dem Ausbleiben der vereinbarten Dienstleistung; beim Verkäufer ist es der Zahlungsausfall. Unabhängig der Priorität für das eine oder andere Risiko, scheint die Kreditversicherung sehr früh an die Entwicklungen im nationalen und internationalen Handelsverkehr gebunden zu sein und ist eines der ersten Beispiele für die Risikokollektivierung bei Insolvenz oder Zahlungsausfall. Die letzte Krise von 2008 hat das Bewusstsein für die wichtige Rolle der Kreditversicherung als unumgänglicher Akteur im Wirtschaftsverkehr gestärkt indem eine Alternative zur rückläufigen Bankenfinanzierung zur Verfügung stand. Angesichts der historischen Wirtschaftskrise mussten die Kreditversicherer als „Krisenpuffer“ im Vergleich zu den Jahren 2009 und 2010 eine starke Erhöhung des Schadenaufwands hinnehmen. In diesem Zusammenhang schafft die vorliegende Abhandlung eine erste Einführung und untersucht die Formen von Kreditversicherungen, ihre Unterschiede und die bedeutsamen Verwendungen in der Praxis.  

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