HAVE 1/2011

Aktuelles zum Pflege- Betreuungs- und Besuchschaden

Hardy Landolt, Seite 3

Pflege-, Betreuungs- und Besuchsschaden bezeichnen den Schaden, der bei Schwerstgeschädigten durch die Benötigung regelmässiger Betreuungs- und Pflegeleistung entsteht. Meist erbringen Eltern und Ehegatten diese Leistungen. Der folgende Beitrag umreisst die Begriffe des Pflege-, Betreuungs- und Besuchsschadens genauer und konkretisiert die daraus entstehenden Ersatzpflichten. Ebenso werden die Grundsätze der Ersatzpflicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichts anhand der Besprechung dreier höchstinstanzlicher Urteile analysiert. Im Weiteren wird auf die Ersatzpflicht des Besuchsschadens und die Koordination von Pflege-, Betreuungs- und Besuchsschaden vertieft eingegangen.

Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer unter dem revidierten Lugano-Übereinkommen: «Odenbreit» vor der Einbürgerung und die Folgen

Rodrigo Rodriguez, Seite 12

Der Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen des revidierten Lugano-Übereinkommens auf den Gerichtsstand der Direktklage des Geschädigten gegenüber dem ausländischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherer im Lichte der «Odenbreit»- Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nach Ansicht des Autors ist diese Rechtsprechung spätestens seit 1. Januar 2011 auch in der Schweiz zu beachten. In der Folge steht dem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall im Ausland mit einem im Ausland versicherten Verursacher für die Direktklage gegen den Versicherer auch ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten zur Verfügung. Der Beitrag analysiert die Folgen, die sich daraus für schweizerische Versicherer und Schadensregulierer ergeben, auch im Lichte der bisherigen Schadenregulierungsmechanismen. Angesprochen werden ausserdem die Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dieser Rechtslage dem Kläger im Lichte der lückenhaften Vereinheitlichung der Vorschriften zum anwendbaren Recht ergeben.

Rechtliche Behandlung von durch Lebensversicherer vertriebenen Kapitalisationsgeschäften

Thomas Karl Aebi, Philip Steinmann, Jean Luc Stoercklé, Seite 22

Der Anhang 1 zur Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO, SR 961.011) führt unter der Kategorie A6 den Lebensversicherungszweig Kapitalisationsgeschäfte auf. Diese Versicherungssparte hat im Rahmen der auf den 1. Januar 2006 total überarbeiteten Versicherungsaufsichtsgesetzgebung in die schweizerische Rechtsordnung Eingang gefunden, die nun der Versicherungsaufsicht auch Tätigkeiten unterstellt, obschon sie – in Ermangelung eines versicherungstechnischen Risikos – nicht unter den Versicherungsbegriff fallen. Der Beitrag erörtert nun, wie diese Kapitalisationsgeschäfte rechtlich eingeordnet werden können.

Zurück