Inhalt und Tragweite des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG) vom 12. Juni 2009
Das Produktesicherheitsgesetz (PrSG) soll u.a. die Sicherheit von Produkten gewährleisten. Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. Als Inverkehrbringen gilt auch der Einsatz von Produkten beim Erbringen von Dienstleistungen, der Einsatz eines Laufbands im Fitnessstudio beispielsweise. Neben Pflichten für das Inverkehrbringen auferlegt das Gesetz dem Hersteller und dem Importeur von Konsumgütern Meldepflichten sowie eine Produktbeobachtungsund Rückrufpflicht. Zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und bei der Überwachung der Sicherheit mitzuwirken haben aber nicht nur Hersteller und Importeur, sondern auch die Händler.