HAVE 3/2009

Gentechnikschäden: Hilft das Gentechnikgesetz dem Geschädigten

Christian Hediger, Seite 229

Der Autor hat im Rahmen seiner Dissertation zu
den Haftungsbestimmungen des Gentechnikgesetzes
untersucht, inwiefern diese spezialgesetzliche
Haftungsregelung tatsächlich dem Zweck
dient, dass Geschädigte einen Schaden geltend
machen können. Er vergleicht das Regelwerk mit
der in Deutschland gewählten Lösung und kommt
zum Schluss, dass sowohl in Deutschland wie auch
in der Schweiz Reformbedarf besteht. Problemfelder
ortet er unter anderem bei der mangelhaften
Definition des Haftungssubjekts und des Schadensbegriffs
sowie beim gewählten Beweismass für
den Kausalitätsnachweis.

La responsabilité selon l‘art. 52 LAVS : une comparaison

Melanie Fretz, Seite 238

Die Autorin stellt die Begriffe der Schadenersatzpflicht
des Arbeitgebers bei Nichtbezahlen von
Sozialversicherungsbeiträgen (Art. 52 AHVG),
der Verantwortlichkeit des Sozialversicherers für
Handlungen seiner Organe (Art. 78 ATSG) sowie
der Verantwortlichkeit
der Organe einer Vorsorgeeinrichtung
für den ihr zugefügten Schaden
(Art. 52 BVG) gegenüber und berücksichtigt dabei
die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Vom fairen Verfahren und den Gutachten im Sozialversicherungsrechtsverfahren

Philip Stolkin, Seite 250

Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Verfahren zur Bestellung der Gutachter im Sozialversicherungsverfahren
und wirft die Frage auf, ob es im Lichte
der jüngsten Praxis des Bundesgerichts noch fair
im Sinne von Art. 6 EMRK ist. Da der Gutachter
eine Hilfsperson des Gerichts ist, müssten sich
die Einwirkungsmöglichkeiten des Versicherten
und der Versicherung während des Verfahrens die
Waage halten, was aber nach Ansicht des Autors
nicht gegeben ist und das Vertrauen des Bürgers
in eine gerechte Rechtsfindung aufweicht. Der europäische
Gerichtshof für Menschenrechte fasst
denn auch den Anspruch auf die Gewährung des
rechtlichen Gehörs weiter als das Bundesgericht,
wie aus den Entscheiden über das Replikrecht geschlossen
werden kann. Der Verfasser sieht in der
Individualbeschwerde den einzigen Weg, das Verfahren
wieder auf den einst gekannten fairen Minimalstandard
zurückzuführen und das Vertrauen des
Bürgers in die Unabhängigkeit der Justiz wieder
herzustellen.

Grundrechtliche Schranken der Pflicht zur Selbsteingliederung

Philip Stolkin, Seite 250

Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Verfahren zur Bestellung der Gutachter im Sozialversicherungsverfahren
und wirft die Frage auf, ob es im Lichte
der jüngsten Praxis des Bundesgerichts noch fair
im Sinne von Art. 6 EMRK ist. Da der Gutachter
eine Hilfsperson des Gerichts ist, müssten sich
die Einwirkungsmöglichkeiten des Versicherten
und der Versicherung während des Verfahrens die
Waage halten, was aber nach Ansicht des Autors
nicht gegeben ist und das Vertrauen des Bürgers
in eine gerechte Rechtsfindung aufweicht. Der europäische
Gerichtshof für Menschenrechte fasst
denn auch den Anspruch auf die Gewährung des
rechtlichen Gehörs weiter als das Bundesgericht,
wie aus den Entscheiden über das Replikrecht geschlossen
werden kann. Der Verfasser sieht in der
Individualbeschwerde den einzigen Weg, das Verfahren
wieder auf den einst gekannten fairen Minimalstandard
zurückzuführen und das Vertrauen des
Bürgers in die Unabhängigkeit der Justiz wieder
herzustellen.

Grundrechtliche Schranken der Pflicht zur Selbsteingliederung

Kurt Pärli, Seite 260

Die Schadenminderungspflicht gilt als allgemeiner
Grundsatz des Sozialversicherungs-, Privatversicherungs-
und Haftpflichtrechts und bezweckt
die Vermeidung unnötiger Kosten zulasten des
Versichertenkollektivs. Eine Ausprägung der allgemeinen
Schadenminderungspflicht findet sich
als Selbsteingliederungspflicht im Leistungsrecht
der Invalidenversicherung. Selbsteingliederung ist
nur in den Schranken der Zumutbarkeit geschuldet.
Im Leitentscheid BGE 113 V 22 hielt das Bundesgericht
fest, die Nichtgewährung von Sozialversicherungsleistungen
könne zu einer faktischen
Grundrechtsverletzung führen. Die Folgen: Die
rechtsanwendenden Behörden müss(t)en bei der
Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen
Leistungsansprüchen die Grundrechtsposition der
Versicherten in die Beurteilung der Schadenminderungspflicht
einbeziehen. Die Nachzeichnung
und Analyse der seit dem Leitentscheid ergangenen
Rechtsprechung zeigt die Grenzen und das Potenzial
der Figur der faktischen Grundrechtsverletzung auf.
Besonders bei durch die Invalidenversicherung im
Rahmen der Selbsteingliederungspflicht angeordneten
medizinischen Behandlungen ist vermehrt zu
prüfen, ob die Selbsteingliederung nicht im Ergebnis
zu einer faktischen Grundrechtsverletzung führt.

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