HAVE 1/2009

Angehörigenschaden: Reflex- oder Direktschaden - oder sogar beides?

Hardy Landolt, Seite 3

Die Ersatzpflicht für den Schaden von Angehörigen
eines Verletzten oder Getöteten ist seit je umstritten.
Obwohl Art. 45 Abs. 3 von der Ersatzfähigkeit
des materiellen Angehörigenschadens ausgeht,
wird dieser von der Rechtsprechung und Lehre
regelmässig als Reflexschaden bezeichnet. Beim
immateriellen Angehörigenschaden anerkennt das
Bundesgericht demgegenüber seit 1986 die Genugtuungsberechtigung
auch von Angehörigen
Schwerverletzter. Der vorliegende Beitrag widmet
sich dem Angehörigenschaden und regt eine in sich
schlüssige Haftungstheorie an. Der Autor vertritt
die Auffassung, dass es sich beim Angehörigenschaden
um einen mittelbaren Direktschaden handelt,
dieser aber nur dann geltend gemacht werden
kann, wenn der Verletzte kein überwiegendes Restitutionsinteresse
hat. Ein solches besteht nicht für
die Angehörigenunbill sowie den Besuchs- und
den Versorgungsschaden beim nachträglichen Versterben.

Zivilrechtliche Haftung für Geldwäscherei - Eine Bestandesaufnahme nach BGE 134 III 529

Jörg Schwarz, Seite 9

Der Autor macht gestützt auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts eine Bestandesaufnahme, in
welchen Fällen das Opfer einer Vortat zivilrechtliche
Ansprüche aus Haftung für Geldwäscherei
hat.

Rom II ante portas - Ein Überblick über das neue europäische Deliktskollisionrecht

Bernhard A. Koch, Seite 17

Am 11. Januar 2009 ist die EU-Verordnung über
das auf ausservertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht (Rom II) in Kraft getreten. Sie
ist seither in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme
Dänemarks direkt als loi uniforme anwendbar,
nicht aber im EWR und damit etwa auch nicht
in Liechtenstein. Die das Deliktskollisionsrecht
betreffenden Regeln sollen hier in einem Überblick
dargestellt werden. Als Grundregel schreibt
die neue Verordnung die lex loci damni fest und
definiert sie für die EU einheitlich (wenn auch etwas
unscharf). Es ist also primär auf den Erfolgsort
abzustellen (bei Verkehrsunfällen etwa in der
Praxis fast ausnahmslos auf den Unfallort). Für
einige Spezialfälle wie die Produkt- oder Umwelthaftung
wurden Sonderanknüpfungen vorgesehen.
Vor allem auch im Verhältnis zur Schweiz wesentlich
ist aber der weiterhin bestehende Vorrang des
Haager Strassenverkehrsübereinkommens vor dem
neuen Regime, sodass gerade bei Verkehrsunfällen
letztlich doch keine europaweite Harmonisierung
des Kollisionsrechtes erreicht werden konnte.

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