Angehörigenschaden: Reflex- oder Direktschaden - oder sogar beides?
Die Ersatzpflicht für den Schaden von Angehörigen
eines Verletzten oder Getöteten ist seit je umstritten.
Obwohl Art. 45 Abs. 3 von der Ersatzfähigkeit
des materiellen Angehörigenschadens ausgeht,
wird dieser von der Rechtsprechung und Lehre
regelmässig als Reflexschaden bezeichnet. Beim
immateriellen Angehörigenschaden anerkennt das
Bundesgericht demgegenüber seit 1986 die Genugtuungsberechtigung
auch von Angehörigen
Schwerverletzter. Der vorliegende Beitrag widmet
sich dem Angehörigenschaden und regt eine in sich
schlüssige Haftungstheorie an. Der Autor vertritt
die Auffassung, dass es sich beim Angehörigenschaden
um einen mittelbaren Direktschaden handelt,
dieser aber nur dann geltend gemacht werden
kann, wenn der Verletzte kein überwiegendes Restitutionsinteresse
hat. Ein solches besteht nicht für
die Angehörigenunbill sowie den Besuchs- und
den Versorgungsschaden beim nachträglichen Versterben.