HAVE 1/2007

Le projet de Règlement « Rome II » sur la loi applicable aux obligations non contractuelles : son incidence en matière du droit suisse

Vincent Brulhart, Seite 3

Zusammenfassung:
Die Europäische Union beabsichtigt, eine Verordnung über das auf ausservertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zu erlassen (Rom II). Dabei handelt es sich um Kollisionsnormen, welche die bereits bestehenden Normen für das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ergänzen (Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, das auch in eine Verordnung überführt werden soll) und die später auch mit Kollisionsnormen in familienrechtlichen Angelegenheiten ergänzt werden sollen. Unter ausservertragliche Schuldverhältnisse fällt namentlich die Haftung für Schäden aus Verkehrsunfällen. Die Schweiz kann sich der Entwicklung auf europäischer Ebene nicht entziehen. Zudem ist es interessant, das Verhältnis zwischen der geplanten europäischen Rechtsetzung und unserem inländischen Recht, so vor allem dem Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Verkehrsunfälle anzuwendende Recht, das hier Eingang gefunden hat, zu untersuchen.

Das Risiko posttraumatischer Spätfolgen nach Hirnverletzung

Max Berger, Seite 13

Zusammenfassung:
Hat eine Person durch einen Unfall (unter anderem) Hirnverletzungen davongetragen, ist zu prüfen, ob diese zu langfristigen Risiken führen können. Selbst für den Fall, dass ein Geschädigter die Hirnschädigungen gut kompensieren und sogar seinen früheren Beruf wieder voll ausüben kann, heisst dies nicht ohne weiteres, dass kein Schaden mehr vorhanden ist: Strukturelle Hirnschädigungen hinterlassen dauerhafte Schäden. Ihr Vorhandensein kann auch Jahre nach einem Unfall zu Spätfolgen, wie ganz besonders zu Epilepsie, führen. Dieses Risiko ist fachärztlich zu klären und im Rahmen der Schadenabwicklung mit der Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen. Sonst bleibt ein Geschädigter bei Verwirklichung des Risikos erst Jahre nach der Schadenabwicklung mit dem Haftpflichtversicherer für den posttraumatischen Spätschaden ungedeckt.

Die Koordination von Versicherungsleistungen im VE-VVG

Alexander Müller / Reto Menzi, Seite 20

Zusammenfassung:
Die Autoren befassen sich mit den Koordinationsbestimmungen des Vorentwurfs VVG. Die Analyse wird mit speziellem Blick auf das Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht gemacht, würdigt die Zielerreichung und zeigt allfällige und mögliche Optimierungen und Präzisierungen auf.

Der Schutz der Versicherten vor Missbräuchen im revidierten Aufsichtsrecht

Stephan Hartmann, Seite 30

Zusammenfassung:
Der Autor hebt zuerst die erhöhte Wichtigkeit der Missbrauchsaufsicht im neuen Aufsichtsrecht hervor. Anschliessend beschreibt er die einzelnen Missbrauchstatbestände, wobei er deren Konkretisierung auf Verordnungsstufe als kritisch einstuft. Eine Kontrolle der AVB im Privatrecht und in genereller Weise wäre nach Ansicht des Autors vorzuziehen. Zum Schluss werden die möglichen Sanktionen bei einem Missbrauch erörtert, im Speziellen die mögliche Nichtigkeit Vertrages.

L’illecito civile nella stagione europea delle riforme del diritto

Francesco Donato Busnelli, Seite 134

Der Autor untersucht, welche der Änderungsvorschläge im Bereich des Haftpflichtrechts aus italienischer Sicht wünschenswert scheinen und den Bedürfnissen unserer Zeit entsprechen. Er analysiert dabei verschiedene nationale Reformen und Reformvorhaben – namentlich in Deutschland und Frankreich, aber auch in den Niederlanden, in der Schweiz, in Österreich und sowie einigen aussereuropäischen Ländern (Brasilien, Argentinien) – sowie die beiden Texte, die sich eine Harmonisierung auf europäischer Ebene zum Ziel gesetzt haben. Unter den gemeinsamen Tendenzen all dieser neueren Projekte fallen zwei besonders auf: einerseits der Trend hin zu einer Ausweitung des Konzepts des (zivilen) Haftungsrechts [illecito civile] schlechthin, unter zunehmender Vereinheitlichung oder Angleichung der vertraglichen und ausservertraglichen Regime; anderseits die wachsende Bedeutung des Ausgleichs von Personen- bzw. Persönlichkeitsverletzungen, namentlich auch von solchen immaterieller Natur. Zur Entwicklung im zweitgenannten Bereich hat die italienische Rechtsprechung mit der Ausbildung des «danno biologico» selber massgeblich beigetragen. Anderseits erweist sich auch der Art. 2050 des italienischen Codice civile mit seiner etwas hybriden – zwischen Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehrung und Gefährdungshaftung oszillierenden – Haftung für gefährliche Tätigkeiten als zukunftsträchtiges Modell. Busnelli schliesst seine Übersicht über die Reformen im Haftpflichtrecht mit einem Bekenntnis zur Rechtsvergleichung als Grundlage und Impuls für die Erforschung neuer Horizonte.

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