HAVE 3/2004

Unternehmenshaftung – Enterprise Liability

Gert Brüggemeier, Seite 162

Das Problem der Unternehmenshaftung ist seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert ein zentrales Thema des Privatrechts der Industriegesellschaften. Eine Lösung ist nicht in Sicht; angesichts allfälliger europäischer Harmonisierungs- und Kodifizierungsbemühungen des Privatrechts ein zentrales Defizit. Der Autor entwickelt ein mehrspuriges Konzept der Unternehmenshaftung und bindet auch die umstrittenen Fragen der Arbeitnehmerund Geschäftsleitungshaftung ein.

Haftung eines Strassenfrachtführers bei einem Raubüberfall – neuere Gerichtspraxis in einigen Ländern

Vesna Polic, Seite 176

Diebstahl von beladenen Fahrzeugen und Entwendung der Ware, mit oder ohne Gewalt, stellen wirtschaftlich und gesellschaftlich ein immer grösseres
Problem dar1. Der Wert der Ware, die in dieser Weise in Verlust gerät, geht jedes Jahr in die Millionenhöhe. Versicherer sind dadurch stark betroffen, gleich ob sie als Waren- oder als Haftpflichtversicherer eintreten.
Gerichte werden immer häufiger mit dieser Problematik konfrontiert. Obwohl ein internationales Übereinkommen die Haftung für grenzüberschreitende Transporte reguliert, ist seine Anwendung häufig vom nationalen Recht des zuständigen Gerichts beeinflusst. Trotzdem herrscht zwischen Gerichten in verschiedenen Ländern Einigkeit in der Beurteilung von bestimmten Aspekten der Haftung für durch einen Raub entwendete Ware. Für die Versicherer ist es wichtig, die Lage und die Trends bei dieser Beurteilung zu kennen.

L’accord sur la libre circulation des personnes: coordination des systèmes de sécurité sociale et jurisprudence du Tribunal fédéral des assurances

Jean Métral, Seite 185

Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist eine wichtige Voraussetzung für die Verwirklichung des freien Personenverkehrs und dementsprechend
auch Bestandteil des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA). Der vorliegende Beitrag verweist einleitend auf die diesbezüglichen Regelwerke des Gemeinschaftsrechts, die im FZA als anwendbar erklärt werden (Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72), und auf die Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg (I). Der Verfasser legt sodann die wesentlichen Inhalte der bisher ergangenen Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts dar und ordnet diese unter den Gesichtspunkten der Grundsätze der Gleichbehandlung (II §1) und der Aufrechterhaltung erworbener (II §2) oder im Erwerb befindlicher (II §3) Ansprüche ein. Es folgt eine zusammenfassende Wiedergabe von Entscheidungen zu Verfahrensfragen sowie zur übergangsrechtlichen Ordnung nach FZA und Verordnung Nr. 1408/71 (allgemeine Prinzipien [III §1] und Anwendungsfälle [III §2]). Die dargestellte Praxis bildet eine erste Grundlage für die Lösung von Problemen der Rechtsanwendung, wie sie sich auch inskünftig im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten stellen werden, und verdeutlicht die Rolle, welche dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung des Abkommens zukommt (IV).

Datenschutz in der Versicherungswirtschaft

Marcel Süsskind, Seite 193

Versicherungen erheben, speichern und verarbeiten zur Bewältigung ihrer Aufgaben Daten ihrer Kunden in grosser Zahl. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten, namentlich Gesundheitsdaten. Versicherer sind somit in besonderem Masse dazu aufgerufen, die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen in ihrer täglichen Arbeit zu beachten. Besonderer Wert wird in der vorliegenden Arbeit auf das Zusammenwirken zwischen den in Art. 4 ff. DSG niedergelegten Datenschutzgrundsätzen, dem Art. 12 DSG – ihm kommt unter der Marginalie «Persönlichkeitsverletzungen » eine zentrale Bedeutung im privatrechtlichen Datenschutz zu –, den Rechtfertigungsgründen von Art. 13 DSG und den datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des VVG gelegt. Obschon das Datenschutzgesetz oft mit unbestimmten Gesetzesbegriffen arbeitet, wird durch deren Auslegung dennoch einigermassen deutlich, welche Daten die Versicherer zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen bearbeiten dürfen.

Die Mitwirkungsrechte des Versicherten bei der Einholung eines Gutachtens

Markus Zimmermann, Seite 205

Die Unfallversicherungen und Sozialversicherungsgerichte sind zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen oftmals auf Unterlagen und Angaben von Drittpersonen angewiesen. Komplizierte und strittige Leistungsfälle im Bereich der Unfallversicherung können heutzutage kaum mehr abgeschlossen werden, ohne dass mindestens ein Gutachten erstellt wird. Da in Gutachten vielfach Tatsachen festgehalten werden, die für den Ausgang des Verfahrens von ausschlaggebender Bedeutung sind, sind Gutachten von eminenter Bedeutung.1 Aufgrund des Gewichts, welches den Gutachten im Leistungsbereich der Unfallversicherung zukommt, sind die Mitwirkungsrechte des Versicherten bei der Einholung eines Gutachtens von herausragender Bedeutung.

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